OGH 10Ob1631/95(10Ob1632/95)

OGH10Ob1631/95(10Ob1632/95)23.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard S*****Hauseigentümer, *****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Andrea G*****Einzelhandelskaufmann, ***** , vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Mai 1995, GZ 39 R 218/95-29, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 22.Oktober 1993, GZ 16 C 209/92f-19, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mangels Mitteilung über die Annahme der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof ist die - offensichtlich durch die Zustellung der Gleichschrift derselben ausgelöste - Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die klagende Partei unzulässig (§ 508a Abs 2 ZPO), weshalb auch sein Antrag auf Kostenersatzzuspruch abzuweisen ist (§ 508a Abs 2 dritter Satz ZPO).

2. Im Mittelpunkt der Revisionsausführungen steht (und damit praktisch einziger Gegenstand der Zulassungsbeschwerde ist) die Behauptung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei bezüglich der vom Erstgericht bejahten, vom Rechtsmittelgericht hingegen verneinten Provokationen (insbesondere) ihres Wohnungsgenossen G***** durch Mitbewohner des Hauses von einem vom Erstgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich handelt es sich bei diesen Ausführungen des Erstgerichtes - wie sich nicht zuletzt aus der Formulierung ausschließlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in der letzten Seite seiner Entscheidungsgründe (AS 82) ergibt - nur um eine Wertung des in den AS 78 und 79 festgestellten Sachverhaltes. Das Berufungsgericht ist von den Feststellungen des Erstgerichtes dabei nicht abgewichen, sondern bloß zu einer anderen Wertung gelangt, sodaß weder die relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch die behauptete Aktenwidrigkeit vorliegen. Zur Verwirklichung des bejahten Kündigungsgrundes nach § 30 Abs.2 Z 3 MRG hat das Berufungsgericht die Grundsätze der Judikatur zu allen entscheidungswesentlichen Fragen richtig dargestellt; dies betrifft insbesondere auch die Verantwortlichkeit der Beklagten für die festgestellten rechtswidrigen und massiven Verhaltensweisen ihres Wohnungsgenossen (MietSlg 38.449, 4 Ob 575/94); im übrigen handelt es sich um eine Abwägung im Einzelfall (3 Ob 596/89, 9 Ob 1611/94). Dies gilt letztlich auch für die von den Umständen des Einzelfalles abhängige und vom Berufungsgericht bejahte Wiederholungsgefahr derartiger Vorkommnisse auch für die Zukunft (5 Ob 1552/91, 4 Ob 1587/94).

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