OGH 3Ob596/89

OGH3Ob596/8913.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** L***,

vertreten durch Dr. Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.) Ing. Franz W***, Pensionist, und

2.) Maria W***, Pensionstin, beide Leoben, Lerchenfeld Zeile B 2/3 und vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufkündigung eines Mietvertrages, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1989, GZ R 345/89-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 23.Feber 1989, GZ 5 C 1030/88m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei kündigte als Vermieterin den Beklagten als Mieter einer Wohnung den Mietvertrag aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG gerichtlich auf und machte geltend, daß die Beklagten in der Wohnung Hunde hielten und daß durch deren Verhalten und durch die mit der Haltung der Tiere verbundene Geruchs- und Lärmbelästigung andere Mieter des Hauses beeinträchtigt würden.

Die Beklagten bestritten in ihren Einwendungen das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes.

Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es traf nach Wiederholung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise Feststellungen über das Verhalten der Tiere, über die Art ihrer Haltung und über die damit verbundenen Belästigungen anderer Bewohner des Hauses. Rechtlich folgerte es aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die klagende Partei das Vorliegen des Kündigungsgrundes nicht nachgewiesen habe. Die Haltung von Tieren in einer Wohnung bilde für sich allein keinen Kündigungsgrund. Ein solcher liege allerdings vor, wenn die mit der Tierhaltung verbundenen Störungen durch Verschmutzung sowie Geruchs- und Lärmbelästigung ein solches Ausmaß annähmen, daß dadurch den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet werde. Dies treffe hier jedoch nicht zu, wobei allerdings nicht zuletzt wegen der Haltung von drei Hunden ein Grenzfall vorliege. Die Entscheidung scheine zunächst - weil eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei - nur für den Einzelfall für Belang zu sein. Da aber die Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen ebenso wie der Ermessensmißbrauch von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sei, und aus dem Streben nach Fallgerechtigkeit in Grenzsituationen, werde die Zulässigkeit der Revision bejaht. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagten beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat die Frage, wann das Halten von Tieren in einer Wohnung einen Kündigungsgrund bildet, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. MietSlg 33.335) gelöst. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zu (7 Ob 598/84; 2 Ob 520/86), zumal eine Überschreitung der anerkannten Grenzen nicht erkennbar ist und die Revision teilweise von feststellungsfremden Annahmen ausgeht. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 508 a Abs 1 ZPO in der hier ebenfalls noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989 nicht gebunden, weshalb die aus den angeführten Gründen unzulässige Revision zurückzuweisen war. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Den Beklagten stehen Kosten hiefür nicht zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.

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