OGH 4Ob575/94

OGH4Ob575/9417.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.Oktober 1993, GZ 48 R 602/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29.März 1993, GZ 3 C 1292/92s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 362,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Eigentümerin der Wohnhausanlage in W*****.

Der Beklagte ist seit 1973 Mieter der auf Stiege 8 dieser Wohnhausanlage gelegenen Wohnung Tür Nr.13, welche er seither gemeinsam mit seiner Ehegattin Helene F***** bewohnt.

Zwischen 1985 und 1988 mußte sich die Ehegattin des Beklagten wegen ihrer extremen Kurzsichtigkeit mehreren Operationen unterziehen, wobei ua auch eine Hornhautverpflanzung vorgenommen worden ist. Seit 1987 ist sie aus diesem Grunde berufsunfähig und bezieht eine Invaliditätspension, welche ihr jedoch 1992 aberkannt wurde. Das infolge ihrer Berufung gegen den Aberkennungsbescheid anhängig gemachte Sozialrechtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Helene F***** leidet häufig unter starken Schmerzen im linken Auge und unter starken Kopfschmerzen.

Zumindest seit Anfang 1991 kommt es fast täglich, im Durchschnitt mehrmals wöchentlich vor, daß die Ehegattin des Beklagten andere Hausbewohner entweder beim Zusammentreffen auf dem Gang oder im Aufzug oder beim Verlassen oder Betreten des Hauses aus dem geöffneten Wohnungsfenster heraus beschimpft. Insbesondere wurden von ihr die Mitbewohner des Hauses Erich S*****, Gertrude S***** und Johann S***** häufig beschimpft. Den Hausbesorger Reinhold F***** beschimpfte sie oftmals als "Hurenbock" und dessen Ehegattin als "Hure"; sie beschuldigt den Hausbesorger, daß er ihr immer "etwas zufleiß" mache. Den für die Wohnhausanlage zuständigen Hausinspektor Erwin J***** beschuldigte sie lautstark, daß er etwas gegen sie habe und sie um ihre Wohnung bringen wolle. Verschiedene andere Hausbewohner wurden von der Ehegattin des Beklagten als "Drecksäue" beschimpft. Der gegenüber der Wohnung des Beklagten wohnende Erich S***** wird von Helene F***** fast täglich vom Fenster aus beschimpft, wenn er um etwa 6,15 Uhr das Haus verläßt.

Überdies dringt aus der Wohnung des Beklagten sehr häufig - fast täglich - störender Lärm in Form lauten Schreiens seiner Ehegattin, des oftmaligen heftigen Türzuschlagens, Herumtrampelns und Polterns. Dieser - zumindest in den angrenzenden und darunterliegenden Wohnungen, teilweise aber auch im ganzen Haus hörbare - Lärm beginnt häufig schon um etwa 5,30 Uhr morgens, tritt aber auch immer wieder untertags auf. Helene F***** beginnt zumeist um etwa 17 Uhr, wenn der Beklagte aus der Arbeit nach Hause kommt, zu schreien und zu brüllen; dieses Schreien und Brüllen dauert oft bis zu einer Stunde an.

Durchschnittlich alle zwei Wochen kommt es auch noch spätabends zwischen 23 Uhr und Mitternacht zur beschriebenen Lärmentwicklung in der Wohnung des Beklagten, wodurch zumindest die direkt darunter wohnende Familie K***** in ihrer Nachtruhe gestört wird. Zumindest Gerhard K***** hat den Beklagten und dessen Ehegattin anfangs öfters, jedoch erfolglos um Ruhe gebeten.

Der Beklagte selbst versucht immer wieder, auf seine Gattin beruhigend und mäßigend einzuwirken, doch bleibt dies stets erfolglos. Ab und zu kommt es dann auch vor, daß der Beklagte seine Gattin anschreit, wenn sie in der Wohnung herumtobt.

Aufgrund schriftlicher Beschwerden von Hausbewohnern besuchten zwei Hausinspektoren des mobilen Teams der städtischen Wohnhäuserverwaltung am 10. und 14.2.1992 das Haus, um die Ehegattin des Beklagten auf diese Beschwerden hin anzusprechen. Diese verweigerte ihnen aber den Zutritt zur Wohnung und beschimpfte sie lautstark. Auch zwei Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes, welcher von der städtischen Wohnhäuserverwaltung mit Schreiben vom 17.3.1992 um Intervention ersucht worden war, wurden von Helene F***** nicht in die Wohnung eingelassen.

Aufgrund von Anzeigen der Hausbewohner kam es auch zu polizeilichen Interventionen im Haus. Am 22.2.1992 sahen die einschreitenden Polizeibeamten zwar von der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens ab, da sie keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Gemeingefährdung hatten, zeigten aber Helene F***** wegen ungebührlicher Lärmerregung nach Art VIII EGVG 1950 an, war sie doch auch gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten ausfallend geworden und hatte diese lautstark angeschrien. Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariates S***** vom 1.7.1992 wurde gegen Helene F***** wegen Übertretung des Art VIII 2.Fall EGVG 1950 eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14.8.1992 wurde das von Helene F***** angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Im Juni 1992 suchte der Beklagte die praktische Ärztin Dr.Dagmar E*****, damals die Urlaubsvertreterin des praktischen Hausarztes des Ehepaares F*****, auf, um von ihr einen ärztlichen Rat darüber einzuholen, was er gegen das lautstarke und unleidliche Verhalten seiner Ehegattin unternehmen könne. Dr.E***** stellte ihm eine Überweisung an einen Facharzt für Neurologie aus. Helene F***** weigerte sich aber, einen Neurologen aufzusuchen oder den Beklagten zu einem solchen Facharzt zu begleiten.

Im September oder Oktober 1992 wurde die Ehegattin des Beklagten von der Rettung in das Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe gebracht, von dort aber noch am selben Tag wieder entlassen, weil weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung festgestellt werden konnte. Anschließend daran gelang es dem Beklagten, seine Gattin dazu zu bewegen, daß sie ihn zur Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.Elisabeth F***** begleitet. Helene F***** nahm die ihr von Dr.F***** verschriebenen und vom Beklagten besorgten Medikamente aber nur ein- oder zweimal ein; eine weitere Einnahme der Medikamente lehnt sie wegen der von ihr befürchteten schädlichen Nebenwirkungen ab. Dr.F***** hielt eine weitere regelmäßige neurologische Behandlung der Helene F***** für notwendig, diese weigert sich aber, eine solche ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beklagte nahm sodann mit dem psychosozialen Dienst Kontakt auf und traf eine Terminvereinbarung, seine Gattin weigerte sich aber, den Termin wahrzunehmen.

Das festgestellte unleidliche Verhalten der Helene F***** hielt die ganze Zeit über an; während des laufenden Kündigungsverfahrens intensivierte es sich noch.

Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 10.4.1992 kündigte die Klägerin dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung für den 30.6.1992 wegen unleidlichen Verhaltens seiner Ehegattin gemäß § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG auf. Seit etwa einem halben Jahr beschimpfe und bedrohe die Ehegattin des Beklagten die übrigen Hausbewohner; sie schreie lautstark Tag und Nacht, wodurch die anderen Hausbewohner in ihrer Nachtruhe gestört seien und sich bedroht fühlten. Mehrfache Interventionen der Klägerin, der Polizei und auch des psychosozialen Dienstes seien ebenso erfolglos geblieben wie die Verwarnungen der Klägerin selbst.

Der Beklagte erhob Einwendungen gegen diese Aufkündigung. Die geltend gemachten Kündigungsgründe lägen nicht vor, habe er doch alles in seiner Macht stehende getan, um seine Ehegattin von ihrem rücksichtslosen, anstößigen oder ungehörigen Verhalten abzuhalten, insbesondere die Hilfe eines praktischen Arztes und eines Psychiaters für sie in Anspruch genommen. Er habe alle Möglichkeiten zur Abstellung des unleidlichen Verhaltens seiner Ehegattin ausgeschöpft.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung der Wohnung und zu deren Übergabe an die Klägerin. Durch das festgestellte Verhalten der Ehegattin des Beklagten sei der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG verwirklicht. Dem Beklagten sei zwar der Nachweis gelungen, daß es ihm unmöglich gewesen sei, dagegen Abhilfe zu schaffen; dennoch stünde hier die Aufhebung der Aufkündigung in einem krassen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen, in denen das unleidliche Verhalten vom - sei es auch schuldlosen - Mieter selbst gesetzt wurde. Sie liefe auch dem Regelungszweck des § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG zuwider, welcher dem Schutz des Hausfriedens und des ungestörten Genusses der Mietrechte anderer Hausbewohner diene. Die im letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle dem Mieter eröffnete Einrede setze daher gedanklich voraus, daß ihm gegen das unleidliche Verhalten seines Mitbewohners eine wirksame Abhilfe überhaupt möglich war. Sei aber - wie im vorliegenden Fall - eine Abhilfe gegen das unleidliche Verhalten der Ehegattin absolut unmöglich, könne der Beklagte mit seiner Einrede nicht durchdringen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen, daß es ihm unmöglich gewesen sei, gegen das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin Abhilfe zu schaffen, hätte ihn doch zum Zwecke der im Interesse der Hausgemeinschaft gelegenen Gewährleistung der Ruhe im Haus die Verpflichtung getroffen, im Rahmen der Rechtsordnung alles in seiner Macht stehende zu tun, um dieses Ziel zu erreichen. Der Beklagte hätte sich daher nicht nur auf gutes Zureden und die - erfolglosen - Versuche, seine Ehegattin einer ärztlichen Behandlung zuzuführen, beschränken dürfen, sondern gegen sie auch rechtliche Schritte einleiten müssen, um ihrer Weigerung, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, mit behördlichem Zwang zu begegnen. Obwohl das aufgekündigte Bestandobjekt die Ehewohnung sei, wäre es Sache des Beklagten gewesen, zumindest den Versuch zu unternehmen, "mit einer Besachwaltung seiner Ehegattin vorzugehen".

Rechtliche Beurteilung

Die - vom Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof erst am 6.12.1994 vorgelegte - Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG, liegt dann vor, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der durch die MG-Novelle 1929 BGBl Nr.200 angefügte letzte Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung stellt das Verhalten des Ehegatten des Mieters und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen dem Verhalten des Mieters gleich, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.

Zweck des Kündigungsgrundes ist es, im Interesse der Hausgemeinschaft die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38.449). Es sollen ganz offensichtlich der Vermieter und jene Mitbewohner des Hauses geschützt werden, "die nicht in Frieden leben können, weil es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" (MietSlg 3947). Diesem Schutzzweck entspricht auch die Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Mieters auf ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen, wird doch dadurch den Mitbewohnern das Zusammenwohnen ebenso verleidet wie im Falle eines störenden Verhaltens des Mieters selbst.

Der Gesetzgeber hat aber zum Ausdruck gebracht, daß dem Mieter billigerweise ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen nicht schon per se zugerechnet werden kann, indem er deren Verhalten demjenigen des Mieters nur insoweit gleichstellte, als es dieser unterlassen hat, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Demgemäß heißt es auch im Bericht des Wohnungsausschusses, auf dessen Entwurf der in der RV der MG-Novelle 1929 noch nicht enthaltene Einschub des letzten Halbsatzes des (nunmehrigen) § 30 Abs 2 Z 3 MRG zurückgeht, der Ausschuß finde, "daß der Mieter für das Verhalten seines Ehegatten nicht schlechthin verantwortlich gemacht werden kann; es empfiehlt sich die Einschaltung 'soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen' auch für das Verhalten des Ehegatten gelten zu lassen" (325 BlgNR 3.GP 3). Damit wird offensichtlich auf den vom Berichterstatter eingebrachten Referentenantrag Bezug genommen, welcher das Verhalten des Ehegatten des Mieters im Gegensatz zu jenem anderer Wohnungsgenossen noch dem Verhalten des Mieters selbst ohne die erwähnte "Einschaltung", also schlechthin gleichgestellt hatte.

Die zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für das Verhalten seiner Wohnungsgenossen ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jüngst von Gaisbauer aufbereitet und dargestellt worden (WoBl 1994, 176 ff). Danach ist die Unterlassung möglicher Abhilfe durch den Mieter keine Tatbestandsvoraussetzung einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG, sondern eine dem Mieter vorbehaltene Einrede, für die ihn auch die Beweislast trifft (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu § 30 MRG; MietSlg 3961, 5814, 7330, 17.396, 36.394, 38.444/4, 38.449; WoBl 1992/123 = ImmZ 1992, 297). An die Nachweispflicht des Mieters wird ein strenger Maßstab angelegt:

Aus dem Umstand, daß es dem Mieter nicht gelungen ist, Abhilfe gegen das Verhalten seiner Ehegattin zu schaffen, kann noch nicht die Folgerung gezogen werden, daß eine Abhilfe überhaupt nicht möglich war (GH 1931, 182). Dem Mieter obliegt vielmehr der Nachweis, daß er den Versuch der Abhilfe unternommen hat, warum ihm dieser nicht gelungen ist und aus welchen Gründen er keine weitere Möglichkeit der Abhilfe hatte (MietSlg 19.292, 21.425 ua).

Die Rechtsprechung hat überhaupt eine dem Mieter fehlende Abhilfemöglichkeit gegen ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen von vornherein einschränkend interpretiert. Dem Mieter solle billigerweise die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten und unterließ er es trotzdem oder erwiesen sich die von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen als untunlich, dann müsse er die Konsequenzen tragen. Er könne sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, daß er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe. Denn das Gesetz gewähre Schutz den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern und lasse die "Verewigung" eines untragbaren Zustandes nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein (MietSlg 3947 mwN). Daher hat der Mieter auch das ihm bekannte grob ungebührliche Verhalten seiner Ehegattin abzustellen, wobei ihm jedoch die Unterlassung der Ehescheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, kommt diese doch von vornherein als Abhilfemöglichkeit nicht in Betracht (GH 1934, 97). Auch hier geht aber die Rechtsprechung davon aus, daß es dem Mieter grundsätzlich möglich ist, gegen das ihm bekannte unleidliche Verhalten des Ehegatten Abhilfe zu schaffen (MietSlg 8132), wobei von ihm allenfalls sogar die Veranlassung der Unterbringung des Ehegatten in einer Heilanstalt verlangt werden kann (GH 1934, 97).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Beklagten sei der Beweis dafür, daß er die ihm mögliche Abhilfe gegen das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin geschaffen habe, mißlungen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend - und vom Beklagten auch gar nicht mehr bekämpft - erkannt, daß das festgestellte, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen andauernde Verhalten der Ehegattin des Beklagten grob ungehörig und rücksichtslos ist und den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet (§ 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG). Obwohl dem Beklagten das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin bereits seit mehr als einem Jahr bekannt war, hat er aber das Erfordernis einer nervenfachärztlichen Behandlung seiner Ehegattin erst unter dem Druck des Kündigungsprozesses überhaupt in Betracht gezogen. Er hat nicht bewiesen, daß sich die Ehegattin einer solchen Behandlung und der notwendigen Medikation im Zeitraum vor der Aufkündigung nicht doch freiwillig unterzogen hätte, wäre von ihm rechtzeitig darauf gedrungen worden. Der Beklagte hätte sich aber auch später mit der Weigerung seiner Ehegattin, sich in die notwendige fachärztliche Behandlung zu begeben und die vorgeschriebenen Medikamente einzunehmen, nicht zufriedengeben dürfen; es wäre ihm vielmehr die Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der ärztlichen Betreuung seiner Ehegattin zur Verfügung gestanden, gehört doch zu den "Angelegenheiten" im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB auch die Sorge um die eigene Person (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 273 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Letztlich hätte er auch die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach dem UbG in Betracht ziehen müssen, steht doch nicht einmal fest, daß die Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe das Verhalten der Ehegattin des Beklagten, das sowohl die eigene Gesundheit als auch diejenige der Mitbewohner durch ständige Störung deren Nachtruhe auf die Dauer ernstlich und erheblich gefährdete, kannten, als sie im Herbst 1992 die Voraussetzungen für eine Unterbringung verneint haben.

Der Beklagte hat daher - anders als in dem der Entscheidung EvBl 1963/79 = ImmZ 1963, 334 = HBZ 1963/21 = MietSlg 15.283/24 zugrundeliegenden Fall - nicht bewiesen, daß ihm die nötige Abhilfe gegen das unleidliche Dauerverhalten seiner Ehegattin unmöglich war. Weil er es somit unterlassen hat, die ihm mögliche Abhilfe dagegen zu schaffen, steht das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin demjenigen des Beklagten als Mieter gleich.

Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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