OGH 9ObS6/89 (RS0028377)

OGH9ObS6/8910.5.1989

Rechtssatz

Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis resultierenden Abfertigungsanspruches hinaus. Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen.

SW: Bemessung — Höhe — Umfang — Ausmaß — Insolvenz — Konkurs — Dienstzeitenanrechnung — Anrechnung — Vordienstzeiten — Einrechnung — Hinausschieben — Auflösung — Beendigung — Ende

 

Normen

AngG §23 IA
AngG §23 IC
ArbVG §3
IESG §1 Abs6 Z2

9 ObS 6/89OGH10.05.1989

Veröff: SZ 62/90 = ZAS 1989,205 (G Schima)

9 ObS 11/89OGH13.09.1989

Vgl auch

9 ObS 27/89OGH22.11.1989

Vgl

8 ObS 2/94OGH17.03.1994

Veröff: SZ 67/43

8 ObS 17/95OGH24.05.1995

Auch; nur: Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObS 206/98xOGH28.01.1999

Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T3)

8 ObS 6/07aOGH22.02.2007

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof reduziert somit in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 (nunmehr: Z 4) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T4); Beisatz: Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen. (T5)

8 ObS 2/08iOGH03.04.2008

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBS00006_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte