OGH 8ObS2/08i

OGH8ObS2/08i3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Andrea L*****, vertreten durch Dr. Christian Böhm und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (60.179 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 7.795,30 EUR netto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2008, GZ 8 Rs 12/08h-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis resultierenden Abfertigungsanspruchs hinaus. Bei der Berechnung des gesicherten Anspruchs ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen (SZ 62/90; SZ 67/43; RIS-Justiz RS0028377). In seiner Entscheidung 8 ObS 6/07a hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 (nunmehr: Z 4) IESG in ständiger Rechtsprechung dahin teleologisch reduziert würden, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbstständige Tätigkeit ihres Anspruchs auf Abfertigung nicht verlustig gehen und hat insoweit den Abfertigungsanspruch eines Gesellschafters mit beherrschendem Einfluss bejaht. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht geeignet, den erkennenden Senat zu veranlassen, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObS 14/07b betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, der keinen Zweifel daran offen ließ, dass die getroffene Regelung zu Lasten des Fonds ging. Vorliegend liegt aber, ausgehend von den Feststellungen, nicht der geringste Anhaltspunkt für eine sittenwidrige Vorgangsweise der Klägerin aus Anlass der im Jahr 1998 (schlüssig) getroffenen Vereinbarung vor.

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