OGH 4Ob520/89 (RS0104122)

OGH4Ob520/894.4.1989

Rechtssatz

Schließt ein Miteigentümer (oder ein Hausverwalter) einen Hauptmietvertrag ab, so handelt er dabei, selbst wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter derjenigen, mit denen allein ein Hauptmietvertrag wirksam zustande kommen kann, also sämtlicher Eigentümer. Mangels einer gegenteiligen Erklärung muß also das Auftreten des vermietenden Miteigentümers dahin verstanden werden, daß er damit auch die anderen Eigentümer verpflichten wolle.

Normen

ABGB §1090 IIIa
MRG §2

4 Ob 520/89OGH04.04.1989

Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252

6 Ob 615/91OGH07.11.1991

Auch

5 Ob 37/92OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T1)

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Auch; Veröff: SZ 67/130

6 Ob 52/97hOGH24.04.1997
5 Ob 454/97vOGH09.12.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/256

8 Ob 171/98zOGH15.10.1998
1 Ob 187/02kOGH13.08.2002

Beisatz: Ein Miteigentümer, der einen Mietvertrag schloss, obgleich er nicht über die Anteilsmehrheit verfügte und nach dem Verhältnis der Miteigentümer auch sonst nicht befugt war, Hauptmietrechte zu begründen, übernimmt daher die Pflicht, dem Vertragspartner die ihmnach objektiven Gesichtspunkten zugesicherte Rechtsstellung eines Hauptmieters zu verschaffen. (T2)

1 Ob 206/14xOGH27.11.2014

Vgl

5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00520_8900000_004

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