OGH 4Ob19/89 (RS0042354)

OGH4Ob19/8914.3.1989

Rechtssatz

Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 486 ff ZPO.

Normen

ZPO §496 Abs3

4 Ob 19/89OGH14.03.1989

Veröff: RZ 1990/106 S 280

1 Ob 1573/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Den Parteien stehen alle Befugnisse wie im Verfahren erster Instanz bis zum Schluß der Verhandlung zu; sie dürfen selbst neue Sachanträge stellen. (T1)

8 Ob 578/93OGH14.10.1993

Auch; nur: Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T2) Beisatz: Es dürfen jedoch weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden. (T3)

8 ObA 2246/96vOGH14.11.1996

Auch

9 ObA 111/97gOGH11.06.1997

Auch; Beis wie T3

9 Ob 174/97xOGH27.08.1997
8 Ob 78/00dOGH13.04.2000

nur T2

4 Ob 237/05iOGH19.12.2005
2 Ob 47/16zOGH25.05.2016

Auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_003