OGH 10ObS31/89 (RS0084509)

OGH10ObS31/8921.2.1989

Rechtssatz

Entschließt sich ein Versicherter trotz der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen.

Normen

ASVG §223 Abs2
ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 31/89OGH21.02.1989

Veröff: SZ 62/22 = SSV-NF 3/27

10 ObS 208/89OGH29.08.1989

Veröff: SSV-NF 3/89

10 ObS 5/90OGH27.02.1990

Vgl auch; Veröff: SSV-NF 4/21

10 ObS 16/91OGH29.01.1991
10 ObS 309/92OGH15.12.1992

Veröff: SSV-NF 6/153

10 ObS 76/93OGH11.05.1993

Beisatz: Es ist vom Stichtag auszugehen, der durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird. (T1) Veröff: SSV-NF 7/51

10 ObS 219/93OGH11.05.1994

Auch; Beis wie T1

10 ObS 186/97vOGH30.09.1997

Auch; Beis wie T1

10 ObS 177/98xOGH19.05.1998

Vgl auch

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999

Auch; Beisatz: Hier: Versicherter bezog Arbeitslosengeld. (T2)

10 ObS 343/99kOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T3)

10 ObS 98/00kOGH23.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde, davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte. (Tätigkeit als Handelsvertreter - mit Unterbrechungen - über insgesamt 23 Monate ist nicht "vorübergehend". (T4)

10 ObS 246/00zOGH19.09.2000
10 ObS 74/03kOGH04.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine längere Zeit fortdauernde Veränderung der Tätigkeit, mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein, ist eine Tatsache, die für die Beurteilung der Verweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden kann. Bei einer gut drei Jahre dauernden geringer qualifizierten Tätigkeit im bisherigen Beruf ist die Relevanz zu bejahen. (T5)

10 ObS 97/03tOGH08.04.2003

Beis wie T1

10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_010OBS00031_8900000_001

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