OGH 4Ob114/88 (RS0078308)

OGH4Ob114/887.2.1989

Rechtssatz

Eine objektiver Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende - und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene - Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt deshalb gegen § 1 UWG.

Normen

UWG §1 D1c
UWG §1 D2d
UWG §7 C

4 Ob 114/88OGH07.02.1989

Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61

4 Ob 162/89OGH19.12.1989

Vgl auch; Veröff: SZ 62/208

4 Ob 118/90OGH11.09.1990

Auch; Veröff: MR 1991,35 = ÖBl 1991,64

4 Ob 154/90OGH20.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Ähnlich wie bei Werbevergleichen - die Beklagten haben die Nachteile des Kaufes bei "fliegenden Händlern" mit den Vorzügen des Fachhandels verglichen -, wäre die wettbewerbswidrige Warnung nur dann sachlich und informativ gewesen, wenn die Werbenden dem Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt hätten, die für die ausgesprochene Warnung maßgebend waren. (T1)

4 Ob 153/90OGH04.12.1990

Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung. (T2) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159

4 Ob 36/91OGH28.05.1991

Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1991,87 = MR 1992,35

4 Ob 10/92OGH16.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T3) Veröff: WBl 1992,410

4 Ob 58/92OGH14.07.1992

Auch; Veröff: ÖBl 1992,210

4 Ob 1/94OGH15.02.1994

Auch; Beisatz: Hier: Götz-Zitat für Konkurrenten. (T4)

4 Ob 30/94OGH14.12.1993

Beis wie T3; Beisatz: Die Behauptungen sind, weil sittenwidrig, ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt unzulässig. "Hauszustellung einer Zeitung". (T5)

4 Ob 314/97yOGH19.12.1997

Vgl auch

4 Ob 296/99dOGH14.12.1999

Auch

4 Ob 237/00gOGH24.10.2000

Vgl auch

4 Ob 89/03xOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Aussagen, andere Optiker würden das Komplettbrillenkonzept der Beklagten schlecht machen, in Betrieben von herkömmlichen Optikern werde eine Handelsspanne von 717 % erzielt, sind als mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung von Konkurrenten zu beurteilen, die nicht unter § 7 UWG, sondern unter § 1 UWG fallen. Die Abgrenzung erfolgt nicht nach der Zulässigkeit eines Wahrheitsbeweises, sondern danach, ob - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird, in welchem Fall ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt. (T6)

4 Ob 116/06xOGH09.08.2006

Auch; Beisatz: Gegen § 1 UWG verstößt, wer Mitbewerber unnötig bloßstellt oder der Lächerlichkeit preisgibt oder durch ironische Formulierungen oder aggressive Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T7)

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch die beanstandeten Tatsachenmitteilungen wäre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird. Das zur Illustration einer konkreten Tatsache (Aufbau von Abhängigkeiten) verwendete Bild von den Seilbahnen am Haken ist jedoch weder aggressiv noch bloßstellend, sondern illustriert pointiert den Vorwurf der behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit. (T8)

4 Ob 127/08tOGH23.09.2008

Beis wie T2; Beisatz: Nach § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik im Sinn der Generalklausel des § 1 UWG zu werten. (T9); Veröff: SZ 2008/132

4 Ob 39/10dOGH13.07.2010
4 Ob 100/10zOGH05.10.2010
4 Ob 209/14kOGH16.12.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung. (T10); Veröff: SZ 2014/128

4 Ob 177/18kOGH23.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00114_8800000_003

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