OGH 4Ob114/88 (RS0079443)

OGH4Ob114/887.2.1989

Rechtssatz

Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt und darin jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts erblickt.

Normen

UWG §7 C

4 Ob 114/88OGH07.02.1989

Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61

4 Ob 128/89OGH10.10.1989

nur: Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt. (T1) Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18

4 Ob 120/89OGH26.09.1989

nur T1

4 Ob 519/90OGH26.06.1990

Veröff: SZ 63/110

4 Ob 112/90OGH11.09.1990

Auch

4 Ob 80/90OGH18.09.1990

nur T1

4 Ob 135/90OGH06.11.1990

nur T1; Beisatz: Auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung "konkludente Tatsachenbehauptung". (T2) Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58

4 Ob 58/92OGH14.07.1992

nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1992,210

4 Ob 31/93OGH04.05.1993

Beisatz: Hier: Klägerin habe "gut nachgefasst". (T3)

4 Ob 95/93OGH29.06.1993

Veröff: MR 1993,182

4 Ob 133/93OGH30.11.1993

Beis wie T2

4 Ob 139/94OGH06.12.1994

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 1022/95OGH28.03.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 49/95OGH10.10.1995

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/177

4 Ob 2364/96tOGH17.12.1996

Auch

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T4)

4 Ob 197/97tOGH07.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T5)

4 Ob 189/03bOGH07.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch die Beantwortung einer Frage ist ein "aktives Tun" und kein bloß passives Verhalten. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ob die Aussage ohne äußeren Anlass oder als Antwort auf eine Frage eines Dritten gemacht worden ist, macht für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Unterschied. (T6)

4 Ob 184/06xOGH21.11.2006

Beisatz: Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall. (T7); Veröff: SZ 2006/170

4 Ob 249/06fOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

17 Ob 18/09kOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T8); Beisatz: Hier: Schutzrechtsverwarnung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00114_8800000_005

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