OGH 4Ob1022/95

OGH4Ob1022/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 480.000) infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 16.Februar 1995, GZ 6 R 195/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beanstandete graphische Darstellung erweckt den Eindruck, daß die Verkaufsauflage der "Neuen Kronenzeitung" geringer als die der "Kleinen Zeitung" sei. Die darin liegende Angabe über fremde geschäftliche Verhältnisse ist nicht nach § 2 UWG, sondern nach § 7 UWG zu beurteilen (ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt ua). Nach dieser Gesetzesbestimmung ist (...) zur Unterlassung verpflichtet, wer (...) über die Waren oder Leistungen eines anderen nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Die Beweis-(Bescheinigungs)last für die Richtigkeit der herabsetzenden Tatsachenbehauptung trifft den Beklagten (stRsp zB MR 1994, 32 - IMAS-Report mwN). Die Beklagte hat nicht bescheinigt, daß die Verkaufsauflage der "Neuen Kronenzeitung" geringer als die der "Kleinen Zeitung" sei. Die Vorinstanzen haben dem Sicherungsantrag demnach im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Der Sicherungsantrag richtet sich im übrigen gegen Angaben über die Verkaufsauflage der "Neuen Kronenzeitung", die in der "Österreichischen Auflagenkontrolle" oder in einer sonstigen Auflagenerhebung keine Grundlage finden, und - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gegen einen durch die graphische Darstellung erweckten Eindruck, die "Österreichische Auflagenkontrolle" hätte für die "Neue Kronenzeitung" eine geringere Verkaufsauflage festgestellt als für die "Kleine Zeitung". Ob ein noch ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise trotz des Begleittextes und trotz des anstelle einer Verkaufsauflagezahl angebrachten Fragezeichens annimmt, die "Österreichische Auflagenkontrolle" hätte auch die Verkaufsauflage der "Neuen Kronenzeitung" geprüft, ist daher für die Entscheidung unerheblich.

Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Selbst Werturteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung (ÖBl 1990, 205 - Schweinerei mwN). Im vorliegenden Fall läßt jede der beanstandeten Behauptungen auf die Tatsache schließen, daß sich die "Neue Kronenzeitung" an der "Österreichischen Auflagenkontrolle" nicht beteiligt habe, weil sie eine Prüfung ihrer Verkaufsauflage fürchte. Daß die Vorinstanzen die beanstandeten Aussagen als herabsetzende Tatsachenbehauptungen beurteilt haben, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung.

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