OGH 9ObA503/88 (RS0013945)

OGH9ObA503/8814.12.1988

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Die nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschreibenden mündlichen Erklärungen des bei Abschluß des Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber auftretenden Personalsachbearbeiters über die im Betrieb bestehende Pensionsregelung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden.

Normen

ABGB §861
ABGB §863 GI
ABGB §869
ABGB §1151 II

9 ObA 507/88OGH30.11.1988

Vgl auch

9 ObA 503/88OGH14.12.1988

Veröff: ZAS 1989,90 (Tomandl) = Arb 10762 = SZ 61/274 = RdW 1989,135; hiezu siehe Index Ringer RdW 1989,134 = JBl 1989,195; hiezu Grillberger WBl 1989,33

9 ObA 504/88OGH14.12.1988

Vgl auch; Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger)

9 ObA 505/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 506/88OGH14.12.1988
9 ObA 508/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 509/88OGH14.12.1988

Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger)

9 ObA 510/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 516/88OGH11.01.1989
9 ObA 266/88OGH15.03.1989

Beisatz: Hier: Verbilligter Strombezug (T1) Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 (Birkner)

9 ObA 206/91OGH23.10.1991

Vgl auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (3) Beisatz: Erklärungen des Betriebsrates sind dem Arbeitgeber ebensowenig zuzurechnen wie "ungefähre" Berechnungen der zu erwartenden Pensionszuschüsse, die einzelne Betriebsratsmitglieder auf Ersuchen von Arbeitnehmern angestellt haben. Berechnungen der Höhe von Pensionszuschüssen sagen im übrigen über den Charakter der Widerruflichkeit des Anspruches als solchen nichts aus. (T4)

8 ObA 601/93OGH04.04.1993

Ähnlich; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. (T5) Beisatz: Hier: Regelmäßig mit Jahresbeginn gewährte Gehaltserhöhungen an die Angestellten der Salzburger Landes - Hypothekenbank AG. (T6)

9 ObA 613/93OGH14.09.1994

nur T5; Beisatz: Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande. (T7)

9 ObA 2231/96wOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8

9 ObA 2232/96tOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Betriebliche Übung und individuelle Zusage; weiters wußte der Betriebsrat seit Jahren, wie die gewährten Pensionszuschüsse zu berechnen waren und prüfte diese Berechnungen nach. (T8)

9 ObA 2235/96hOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8

9 ObA 2236/96fOGH30.10.1996

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8

8 ObA 2259/96fOGH28.11.1996

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8

8 ObA 277/98pOGH22.12.1998

Vgl auch

9 ObA 293/98yOGH17.03.1999

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Betriebliche Übung und vorbehaltlose individuelle Zusage durch den Personalleiter. (T9)

9 ObA 2/02pOGH26.06.2002

nur T2

9 ObA 306/01tOGH26.06.2002

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00503_8800000_001

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