OGH 9ObA293/98y

OGH9ObA293/98y17.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 286.596,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 1998, GZ 7 Ra 133/98b-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 1998, GZ 30 Cga 84/94p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Dieser Rechtsmittelgrund setzt voraus, daß das Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht (§ 503 Z 3 ZPO). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Aktenwidrigkeit kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, daß in einem anderen Verfahren eines anderen Arbeitnehmers gegen die Beklagte ein anderer Sachverhalt zugrundegelegt wurde.

Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin im wesentlichen ihre in zweiter Instanz erfolglos gebliebene Beweisrüge und geht nicht von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Kläger seine nachhaltige Vertrauensposition nicht nur auf eine betriebliche Übung, sondern auch auf vorbehaltlose individuelle Zusagen der Arbeitgeberin sowohl beim Einstellungsgespräch im November 1956 als auch der dadurch motivierten Zurückziehung seiner Kündigung im Jahr 1971 stützen (vgl 9 ObA 2231/96w, 9 ObA 2232/96t, 9 ObA 2235/96h). Die konkreten Zusagen, die über bloße Wissenserklärungen hinausgingen, wurden nicht von irgendeinem Personalsachbearbeiter, sondern vom Personalleiter der Beklagten selbst abgegeben (vgl DRdA 1990/2 [Grillberger]; 9 ObA 2231/96w). Durch die Möglichkeit, Auskunft über die Höhe der Pension zu erhalten, war diese zugesagte Leistung auch hinreichend bestimmt.

Da der Kläger im Jahre 1956 bei der Beklagten eingetreten ist, hat er die Pensionsanwartschaft von 15 Jahren bereits im Jahre 1971 - sohin noch vor einer auf jederzeitige Widerruflichkeit der Pensionszuschüsse abstellenden "Neufassung" der Pensionsrichtlinien der Beklagten - erworben. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, konnte demnach weder eine Änderung der Richtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Zuerkennungsschreiben der Beklagten den bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Pensionszuschüssen beeinträchtigen (Rummel in DRdA 1989, 366 ff; DRdA 1989/30 = SZ 62/4). Die Einstellung der betrieblichen Leistung ab Juli 1993 erfolgte im vorliegenden Fall sohin rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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