OGH 15Os88/88 (RS0086282)

OGH15Os88/884.10.1988

Rechtssatz

Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (§ 23 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 32 Abs 3 StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.

Normen

FinStrG §23 Abs2
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs2 litb
FinStrG §33 Abs5
FinStrG §53 Abs1 litb

15 Os 88/88OGH04.10.1988
12 Os 32/91OGH25.04.1991
14 Os 49/92OGH30.06.1992

Vgl auch; nur: Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. (T1)

12 Os 131/94OGH15.12.1994

nur T1

13 Os 47/97OGH09.07.1997

Auch; nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden und ist darum mit Berufung geltend zu machen. (T2)

14 Os 84/01OGH18.09.2001

nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden. (T3)

13 Os 33/02OGH08.05.2002

Auch; nur T1

12 Os 3/02OGH18.04.2002

nur T1

12 Os 95/02OGH12.02.2004

Auch

14 Os 145/05pOGH15.03.2006

Auch; Beisatz: Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist kein Tatbildmerkmal und bedarf daher keines darauf gerichteten Vorsatzes. (T4)

15 Os 32/06dOGH05.10.2006

Auch; Beis wie T4

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Vgl

13 Os 18/09kOGH23.07.2009

Auch

13 Os 107/09yOGH08.04.2010

Auch

13 Os 157/09aOGH17.06.2010

Auch

13 Os 94/16xOGH13.03.2017

Auch; Beisatz: Sowohl Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsnorm des § 53 Abs 1 FinStrG als auch Determinante des Strafrahmens ist (nicht der Verkürzungsbetrag, sondern) der strafbestimmende Wertbetrag. Dieser ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene reine Rechengröße, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz nicht erstrecken muss. (T5)<br/>Beisatz: Auch für die originäre Gerichtszuständigkeit nach Abs 1 (und Abs 2) des § 53 FinStrG ist daher nicht von Bedeutung, ob der Tätervorsatz einen die Zuständigkeitsgrenze übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag umfasste; maßgeblich ist vielmehr dessen tatsächliche Höhe. (T6)<br/>Beisatz: Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht nicht in jedem Fall dem Verkürzungsbetrag. Nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG idgF umfasst der strafbestimmende Wertbetrag vielmehr nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (T7)

13 Os 128/18zOGH10.07.2019
13 Os 20/20wOGH16.09.2020

Vgl; Beis nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00088_8800000_002

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