OGH 5Ob63/88 (RS0069376)

OGH5Ob63/8827.9.1988

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.

Normen

MRG §1 Abs4 Z2
§1 Abs2 Z5 idF MRN 2001

5 Ob 63/88OGH27.09.1988

Veröff: WoBl 1989,42 (Call) = MietSlg XL/24

8 Ob 601/92OGH18.02.1993

Abweichend; Beisatz: Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (T1)

5 Ob 141/95OGH28.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)

5 Ob 134/99pOGH26.05.1999

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt. (T3) <br/>Beisatz: Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente. (T4)

7 Ob 87/16vOGH25.05.2016

Beis wie T3; Beis wie T4

8 Ob 116/17tOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T5)

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 167/21vOGH21.10.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00063_8800000_001