OGH 11Os102/88 (RS0097084)

OGH11Os102/885.9.1988

Rechtssatz

Die Gebietskörperschaft ist jedenfalls dann an einem konkreten öffentlichen Recht geschädigt, wenn Verfahrensvorschriften, die der Überprüfung der materiellen Berechtigung eines Antrags oder Ansuchens (hier: auf Erteilung einer Baubewilligung im Freilandgebiet) dienen, rundweg übergangen werden und dem Staat daher vorweg die Möglichkeit genommen wird, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen (so schon 13 Os 169/87 und die dort zitierte Judikatur).

Normen

StGB §302 Abs1

11 Os 102/88OGH05.09.1988

Veröff: SSt 59/58 = JBl 1989,263

13 Os 5/90OGH13.06.1990

Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100

12 Os 117/90OGH08.11.1990
11 Os 76/93OGH24.08.1993

Vgl auch

14 Os 27/96OGH23.04.1996

Vgl auch

14 Os 149/99OGH14.12.1999

Beisatz: Darauf, ob bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise ein anderes Resultat erzielt worden wäre oder das Gebäude auf Grund der materiellen Rechtslage allenfalls rechtmäßig besteht, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Prüfungs- und Genehmigungsinstanzen durch Übergehen von Verfahrensvorschriften völlig ausgeschaltet wurden. (T1); Beisatz: Hier: Ist die Gebietskörperschaft in ihrem Recht geschädigt ein Projekt oder einen Antrag auf ihre Genehmigungsvoraussetzungen hin zu prüfen. (T2)

14 Os 79/99OGH31.08.2001

Beis wie T1

13 Os 1/10mOGH04.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880905_OGH0002_0110OS00102_8800000_001

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