Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist.
4 Ob 569/88 | OGH | 28.06.1988 |
Veröff: SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 (dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert) |
4 Ob 2021/96a | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist, dass die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/89 |
6 Ob 294/00d | OGH | 23.08.2001 |
Beisatz: Hier: Ranganmerkung wurde nicht ausgenützt; Rangverlust ist im GBG vorgesehene Folge des nutzlosen Verstreichens der Jahresfrist. (T2) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Auch; nur: Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist. (T3) Beisatz: Hier: Bankgarantie mit Verzinsung unter dem gesetzlichen Zinssatz unberechtigt ausgezahlt; Garant hat für Bindungsfrist nur vereinbarten Zinssatz zu ersetzen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/168 |
5 Ob 28/09t | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T5)<br/>Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0040OB00569_8800000_003
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