OGH 3Ob51/88 (RS0040193)

OGH3Ob51/8822.6.1988

Rechtssatz

Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache. Die Eröffnung eines ausländischen Konkursverfahrens ist jedoch im Inland nicht gerichtsbekannt.

Normen

KO §2 Abs1
ZPO §269

3 Ob 51/88OGH22.06.1988
3 Ob 87/88OGH22.06.1988
3 Ob 204/93OGH15.12.1993

nur: Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache. (T1) Veröff: SZ 66/171

3 Ob 226/97zOGH17.09.1997

nur T1

3 Ob 74/98yOGH11.03.1998

nur T1

5 Ob 183/00yOGH13.07.2000

nur T1

5 Ob 184/00wOGH13.07.2000

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00051_8800000_001

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