OGH 1Ob569/88 (RS0028149)

OGH1Ob569/8815.6.1988

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäften, die nur darin gelegen ist, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Antrag auf Abschluss des zu finanzierenden Geschäftes (hier: Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft) unter Einschaltung des Kreditinstitutes an die Investmentgesellschaft weitergeleitet wurde, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der stillen Beteiligung gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb) des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrag von Schilling zweihunderttausend), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluss (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. Das gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war.

Normen

ABGB §1063 B
KSchG §18

1 Ob 569/88OGH15.06.1988

Veröff: SZ 61/148 = JBl 1988,723 = RdW 1988,419 = ÖBA 1989,901 (Aicher)

7 Ob 509/89OGH02.02.1989
6 Ob 577/90OGH21.03.1991

Veröff: ÖBA 1991,917 (Apathy) = ecolex 1991,605

8 Ob 505/92OGH09.09.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Finanzierung zum Ankauf eines Hausanteilscheines, der eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & CoKG verbriefte. (T1) Veröff: RdW 1993,363

5 Ob 511/94OGH31.05.1994

Beis wie T1

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Ähnlich; Beisatz: Hier: Stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die ihrerseits als Kommanditistin an der Bautreuhand - Hausanteilschein GmbH & Co Immobilien Kommanditgesellschaft auftrat und ihre Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Zeichner der Hausanteilscheine hielt. (T2) Veröff: SZ 67/54 = EvBl 1994,137 S 663 = ÖBA 1994,558 (Apathy)

10 Ob 508/93OGH08.11.1994

Auch

6 Ob 600/94OGH30.06.1994

Auch; nur: Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stille Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrag von Schilling zweihunderttausend), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluß des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluß (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. Das gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war. (T3) Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen. (T4)

10 Ob 510/95OGH25.04.1995

Auch

1 Ob 540/95OGH25.04.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/77

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T5) Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T6)

4 Ob 2005/96yOGH29.05.1996

Auch; nur: Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stille Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluß des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluß (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. (T7); Beis wie T4; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluß, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T8)

7 Ob 2425/96kOGH02.04.1997

Auch; nur: Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäften, die nur darin gelegen ist, daß beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Antrag auf Abschluß des zu finanzierenden Geschäftes (hier: Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft) unter Einschaltung des Kreditinstitutes an die Investmentgesellschaft weitergeleitet wurde, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der stillen Beteiligung gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb) des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. (T9); Beisatz: Hier: Gewinnscheine (T10); Beis wie T6

10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

Vgl auch; nur T7

10 Ob 105/98hOGH17.03.1998

Vgl auch

7 Ob 306/99xOGH26.01.2000

Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen. (T11)

6 Ob 15/01aOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und dem Kreditvertrag dahin, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind und die Beklagten ohne Finanzierung durch die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, rechtfertigt beim Fehlen solcher Umstände noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen die Bank. (T12)

1 Ob 241/01zOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des §18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T13)

6 Ob 104/02sOGH16.05.2002

Vgl auch

6 Ob 314/02yOGH20.03.2003

Auch

1 Ob 122/03bOGH27.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb eines Time-Sharing-Rechts. (T14)

8 Ob 76/06vOGH30.11.2006

Vgl; Beisatz: Die Frage der Verbindung von verschiedenen Geschäften im Rahmen einer Geschäftsidee, wobei nur ein Geschäft durch einen Finanzierer im Rahmen einer Leasingkonstruktion finanziert wird, ähnelt sehr stark der Frage der Finanzierung von Beteiligungen. (T15)<br/>Beisatz: Allein die (hier behauptete) Kenntnis von der Geschäftsidee oder dass er für den einen Teil der Geschäfte dem „Lieferanten" regelmäßig Finanzierungen zur Verfügung stellt und dabei auch entsprechende Formulare überlässt, verschafft dem Finanzierer aber nicht eine Stellung, die einen aktiven Vertrieb an der Beteiligung mit der Schaffung eines besonderen Vertrauenssachverhaltes oder einer aktiven Mitwirkung an der Konzeption des Projektes im Sinne eines Mitinitiators gleichzuhalten wäre. (T16)<br/>Beisatz: Klagende Leasinggesellschaft erwarb von Softwareunternehmen zwei Laptops samt Software, wobei sich das Softwareunternehmen im Rahmen einer Geschäftsidee gegenüber dem beklagten Leasingnehmer verpflichtete, für Werbeeinschaltungen auf den geleasten Laptops Miete zu zahlen, sodass sich der „reale Aufwand" des Leasingnehmers verringerte. (T17)

2 Ob 259/08iOGH20.05.2009

Vgl

6 Ob 56/14zOGH10.04.2014

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T16

4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Vgl auch

3 Ob 173/17pOGH25.10.2017

Vgl auch

8 Ob 39/20yOGH25.08.2020

Beisatz: Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG aF (nunmehr § 13 VKrG), noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht, solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T18)<br/>Beisatz: In diesen Fällen wird der Finanzierer jedenfalls so lange nicht herangezogen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt (etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt), weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäfts auf den Finanzierer zu überwälzen. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_004

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