OGH 6Ob314/02y

OGH6Ob314/02y20.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. P***** und S***** OEG, ***** und 2. Johann S*****, beide vertreten durch Heller - Pitzal - Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 56.280,44 EUR (774.435,70 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2002, GZ 14 R 56/02m-47, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Dezember 2001, GZ 24 Cg 19/98d-41, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Jänner 2002, GZ 24 Cg 19/98d-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem klageabweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, zur Gänze wiederhergestellt wird. Die Beklagten haben der Klägerin zur ungeteilten Hand die mit insgesamt 7.084,30 EUR (darin enthalten 791,50 EUR USt und 2.335,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Seit 4. 5. 1990 ist im Firmenbuch die Karl P***** GmbH eingetragen, deren Geschäftszweck unter anderem der Betrieb des Gast- und Schankgewerbes - Pizzeria "D*****" in W***** - ist. Die Pizzeria wurde in einem gemieteten Geschäftslokal betrieben. Das Unternehmen ist seit 1991 verpachtet.

Karl P*****, der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, sprach 1996 beim Kreditreferenten der Klägerin, den er von früher kannte, vor und gab an, er habe eine Kaufinteressentin für seine Pizzeria, nämlich Waltraud K*****, der er einen Kredit für den Kaufpreis vermitteln wolle. Die Klägerin lehnte die Kreditgewährung mangels Bonität der genannten Käuferin ab. Daraufhin lernte P***** den Zweitbeklagten kennen, einen Mechaniker, der von seinem Arbeitgeber, der EVN, bis zum Erreichen der Alterspension bei 70 % seines Gehaltes, das waren netto rund 12.000 S bis 13.000 S, freigestellt war. Er sprach mit dem Zweitbeklagten über die Möglichkeit eines Ankaufes von Gastgewerbebetrieben und der Errichtung einer Erwerbsgesellschaft und meinte, der Zweitbeklagte könne sich durch Mitarbeit etwas dazuverdienen. Dann präsentierte er der Klägerin seinen Plan, mit dem Zweitbeklagten eine OEG zu gründen, die die Pizzeria kaufen und weiterverpachten solle. Der Klägerin waren dessen finanziellen Verhältnisse bekannt, weil er sein Gehaltskonto bei ihr hatte und bereits einmal einen Kredit aufgenommen hatte. Es kam zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Kreditreferenten der Klägerin. P***** und der Zweitbeklagte erklärten, dass sie eine OEG gründen würden und die OEG die Pizzeria übernehmen werde. Dem Zweitbeklagten war bekannt, dass das Geschäftslokal bloß gemietet war. Die GmbH hatte allerdings das Recht der Untervermietung. Gegenstand des Verkaufes sollte somit das Inventar der Pizzeria sein. Der Kauf sollte durch einen an die OEG zu gewährenden Kredit finanziert werden.

Am 5. 6. 1996 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der OEG abgeschlossen, die am 11. 6. 1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Es war eine selbständige Vertretungsbefugnis der beiden Gesellschafter vereinbart.

Am 2. 7. 1996 stellte die OEG den Antrag auf Aufnahme eines Kommerzkredites über 1,200.000 S. Die Rückzahlung sollte in 60 Monatsraten à 23.515 S erfolgen. Als Sicherheiten waren ein Blankoakzept der OEG, die Bürgschaft der Gesellschafter, die Verpfändung der Liegenschaft des Zweitbeklagten und die Abtretung der Bestandzinsforderungen vorgesehen. Als Verwendungszweck wurde die Ablöse für die Pizzeria angeführt. Der Kreditreferent der Klägerin ging nach Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung davon aus, dass die Pizzeria genügend Gewinn abwerfen werde, damit die Kreditrückzahlung finanziert werden könne. Dem Kreditreferenten wurde ein Kaufvertrag über das Inventar und ein Pachtvertrag vorgelegt. Darin war ein Pachtzins von 28.000 S netto monatlich und die Stellung einer Kaution von 300.000 S vorgesehen. Der Kaufvertrag war nicht unterfertigt, aber bereits mündlich geschlossen worden. Die Klägerin nahm auf die Gestaltung des Kaufvertrages und des Pachtvertrages keinen Einfluss. Die Verträge wurden vielmehr von P***** verfasst. Der Pachtvertrag trug die Unterschrift der Waltraud K*****. Diese Unterschrift hatte P***** von einem anderen Vertrag, den er mit ihr abgeschlossen hatte, auf den Pachtvertrag kopiert. Als Verpächter schien P***** auf. Er erklärte diesen Umstand damit, dass das Inventar, auf das sich der Kaufvertrag beziehe, erst auf die GmbH umgeschrieben werden müsse. Die dem Kreditreferenten weiters vorgelegte Rechnung vom 16. 6. 1996 über den Betrag von 1,200.000 S lautete ebenfalls auf P***** und nicht auf die GmbH. Als der Kreditreferent Bedenken äußerte, wurde ihm erklärt, dass die Urkunden "bei der Abwicklung" seien.

Die Kreditzusage der Klägerin erfolgte am 4. 7. 1996. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kredit auf einem Konto der OEG zur Verfügung stehe und die Kreditvaluta auf ein Konto der GmbH zu überweisen sei. Die Kreditraten seien ab 1.8.1996 zu erbringen. Die Bestandzinse seien in stiller Form abzutreten. Auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen wurde hingewiesen. P***** und der Zweitbeklagte unterfertigten diese Urkunde am 4. 7. 1996, und zwar sowohl namens der OEG als auch jeweils als Bürgen. Vor der Unterfertigung fragte der in geschäftlichen Angelegenheiten unerfahrene Zweitbeklagte den Kreditreferenten, ob alles in Ordnung sei, was von diesem bejaht wurde. Am selben Tag unterfertigten der Zweitbeklagte die Pfandbestellungsurkunde und P***** eine Abtretungserklärung betreffend die Pachtzinsforderungen. Es wurde weder ein Eigentumsvorbehalt an den Einrichtungsgegenständen der Pizzeria noch die Abtretung der Kaufpreisforderung der GmbH an die Klägerin vereinbart.

Der Zweitbeklagte hatte zwei Konten bei verschiedenen Banken eröffnet, weil ihm P***** dazu geraten und erklärt hatte, dass dort der Kreditbetrag erlegt werden sollte, um dann bei diesen Banken wieder leichter einen Kredit zu erhalten. Am 5. 7. 1996 suchten die beiden neuerlich die Klägerin auf. Der Zweitbeklagte erwartete, dass der Kreditbetrag in bar ausbezahlt werde und hatte deshalb eine Sporttasche zum Transport des Geldes mitgenommen. Inzwischen war der Betrag von 900.000 S vom Kreditkonto der OEG auf das Konto der GmbH überwiesen worden. P***** behob den Betrag und wollte auch die restlichen 300.000 S ausgefolgt erhalten. Die Klägerin verlangte jedoch nunmehr eine weitere Sicherheit in Form einer von der Pächterin beizubringenden Bankgarantie über 300.000 S. Die bereits vorgelegte Bankgarantie akzeptierte die Klägerin nicht, weil diese auf P***** lautete.

P***** nahm das behobene Geld an sich. Der Zweitbeklagte wollte es nun gemeinsam auf die von ihm eröffneten Sparkonten einzahlen. P***** meinte aber, dass er jetzt keine Zeit hätte. Der Zweitbeklagte wurde in der Folge hingehalten.

Am 16. 7. 1996 legte P***** die verlangte Bankgarantie über 300.000 S vor, die nun auf die Klägerin lautete. Die Klägerin zahlte ihm daher einen weiteren Betrag von 300.000 S aus und belastete mit diesem Betrag das Kreditkonto der OEG.

Waltraud K***** war der Ansicht, dass die Bankgarantie zur Deckung ihrer Kaution für das Inventar der Pizzeria ausgestellt wurde. Als sie am 2. 9. 1996 das Gastlokal übernehmen wollte, wurde dieses noch von der Vorpächterin betrieben, die ihr erklärte, sie werde erst Ende Oktober ihre Tätigkeit beenden. Waltraud K***** fühlte sich deshalb an den Pachtvertrag nicht mehr gebunden.

Der Zweitbeklagte wurde misstrauisch, holte Erkundigungen ein und erfuhr, dass P***** Schulden hatte. Ihm wurde nun auch bewusst, dass bereits vor dem geplanten Beginn des Pachtverhältnisses die ersten Kreditraten zu zahlen waren. Am 9. 9. 1996 richtete er eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft. Im Zuge der Erhebungen im Strafverfahren erfuhr er, dass P***** die Unterschrift der Pächterin auf den vorgelegten Pachtvertrag kopiert hatte. Der Beschuldigte gab im Strafverfahren an, dass er selbst dringend Geld benötigte und das durch die Kreditaufnahme erhaltene Geld teils zur Schuldentilgung, teils für andere Zwecke verwendet habe. Er leistete im Zuge des mit seiner Verurteilung wegen Betruges endenden Strafverfahrens eine Zahlung von 250.000 S an die Klägerin, die letztlich zum Großteil dem Kreditkonto der OEG gutgebucht wurde. Gutgebucht wurde auch der aufgrund der Bankgarantie - nach einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin obsiegte - eingehende Betrag von 300.000 S. Weiters wurden 9.724,56 S von einem Konto des Zweitbeklagten auf das Kreditkonto umgebucht.

Die Klägerin begehrte zuletzt 56.280,44 EUR (774.435,70 S) als offenen Saldo aus dem der OEG gewährten Kredit, und zwar von der OEG als Kreditnehmerin, von P***** und vom Zweitbeklagten als Solidarschuldner. Das Kreditverhältnis sei mit qualifiziertem Mahnschreiben aufgelöst worden, weil die Beklagten ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Gegen Karl P***** erging ein Versäumungsurteil.

Die erstbeklagte OEG und der Zweitbeklagte beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, dass nur P***** Kreditnehmer geworden sei. Aus dem Verschulden der Klägerin seien weder der Zweitbeklagte noch die OEG in den Genuss der Kreditvaluta gelangt. Sie seien von der Klägerin in Irrtum geführt worden. Die Klägerin sei ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht nicht nachgekommen. Ihr hätte bei der Abwicklung des Geschäftes auffallen müssen, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht waren und die Kreditvaluta tatsächlich nur für P***** bestimmt gewesen sei. Es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag vor, weil sich die Klägerin sämtliche Rechte der Käuferin habe abtreten lassen und die in Form einer Bankgarantie übernommene Kaution der Pächterin zur Besicherung der Einrichtungsgegenstände des Verkaufsobjektes als Sicherheit genommen habe. Da der Kaufvertrag und der Pachtvertrag nicht wirksam zustande gekommen seien, seien die Beklagten nicht verpflichtet, den ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises gewährten Kredit zurückzuzahlen.

Die Klägerin bestritt diese Behauptungen. Zwischen der GmbH als Verkäuferin und der Klägerin hätten keine Rechtsbeziehungen bestanden. Eine Zession der Kaufpreisforderung sei nicht erfolgt. Der Kreditvertrag nehme auf den Kaufvertrag nicht Bezug. Es liegc daher keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kaufvertrag und dem Kreditvertrag vor. Die Klägerin habe auf die Ausgestaltung des Kaufvertrages keinen Einfluss genommen. Zur Übernahme der Kreditsumme sei P***** als Geschäftsführer der GmbH berechtigt gewesen. Die Beklagten hätten vom Kontostand jeweils Kenntnis erhalten und den Saldo gemäß Punkt 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangels Reklamation anerkannt, weshalb das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt werde.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang zur ungeteilten Hand - auch mit Karl P***** - schuldig, der Klägerin 55.573,73 EUR (764.711,14 S) samt gestaffelten Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 706,71 EUR (9.724,56 S) ab. Folgend der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führte es aus, dass die personellen Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nach § 18 KSchG gegeben seien. § 1 Abs 3 KSchG, wonach Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätige, dem Schutzbereich des KSchG unterworfen seien, gelte auch für die OEG. Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer stehe zudem auch bei nicht dem KSchG unterliegenden Käufen zu, wenn der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei hier zu verneinen. Die Verträge seien inhaltlich nicht derart aufeinander bezogen, dass kein Vertrag ohne den anderen zustandekommen solle. Der Umstand, dass der Zweitbeklagte zunächst gemeint habe, der ausbezahlte Kreditbetrag werde nicht zur Kaufpreistilgung, sondern zum Erlag auf andere Konten zwecks Erlangung weitere Kredite verwendet, sei der Klägerin nicht anzulasten. Der Kaufvertrag sei wirksam zustandegekommen. Der Zweitbeklagte habe seine Erfüllung nicht eingefordert. Die Beklagten seien daher zur Zahlung des aushaftenden Kreditbetrages verpflichtet, der jedoch um den abgewiesenen Betrag niedriger als die Klageforderung sei, weil die Klägerin eine weitere Gutschrift auf das Kreditkonto nicht berücksichtigt habe. Ein Anerkenntnis des Kreditsaldos sei allerdings zu verneinen.

Der klageabweisende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Klägerin zwar nicht ableiten. Die Überweisung der Darlehenssumme direkt an die GmbH hätten P***** und der Zweitbeklagte jederzeit widerrufen können. Dieser sei mit der Barauszahlung an P***** einverstanden gewesen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes lägen jedoch erhebliche Umstände vor, die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrages und des Kreditvertrages sprächen: P***** habe seinen eigenen Finanzbedarf dadurch gedeckt, dass er den Zweitbeklagten zur Gründung einer Gesellschaft veranlasst habe. Wenn auch die Forderungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag selbst nicht zur Besicherung des Kredites verwendet worden seien, lägen einem dadurch bewirkten rechtlichen Naheverhältnis gleichkommende Umstände vor. Die Klägerin habe sich nämlich nicht nur die Pachtzinse abtreten lassen, sondern auch eine Bankgarantie gefordert. Da an einen eigenen Betrieb der Pizzeria durch die neu gegründete OEG nicht gedacht gewesen sei, mache es keinen Unterschied, ob die Verflechtung durch Abtretung der Forderungen aus dem finanzierten Geschäft oder durch die Abtretung jener Forderungen, die als einzige aus dem finanzierten Geschäft zu erwartenden Erlöse in Frage gekommen seien, erzielt werde. Der Inventarkaufpreis sei nicht anders als durch die Verpachtung des Unternehmens zu lukrieren gewesen. Damit sei die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Verknüpfung zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsgeschäft und daher die wirtschaftliche Einheit im Sinn des § 18 KSchG zu bejahen. Die Malversationen des P***** lägen nicht ausschließlich im Risikobereich seines Geschäftspartners, sondern müssten der finanzierenden Bank zugerechnet werden. Die Kreditvaluta sei der OEG nie zugute gekommen, was auf den betrügerischen Plan des P***** zurückzuführen sei. Dieser habe nie vorgehabt, damit den Inventarkauf zu ermöglichen. Die Beklagten hätten im Verfahren ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen. Dies müsse auf den Kreditvertrag durchschlagen. Eine Rückzahlungsverpflichtung treffe die Beklagten weder aus dem Kreditvertrag noch - mangels Bereicherung - aus § 1041 ABGB. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff der herrschenden Rechtsprechung folgend geprüft habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist jedoch zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, unter welchen Umständen eine wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft anzunehmen ist, abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.

§ 18 KSchG ist hier schon deshalb nicht unmittelbar anzuwenden, weil infolge des die Grenzen des § 16 Abs 1 Z 1 KSchG übersteigenden Geldbetrags kein durch die Bestimmungen des KSchG geschütztes Abzahlungsgeschäft oder gleichgestelltes Geschäft vorlag. Dazu kommt, dass es an der Verbrauchereigenschaft der Erstbeklagten bei Kreditaufnahme fehlte. Die OEG war in diesem Zeitpunkt bereits im Firmenbuch eingetragen und damit als solche entstanden (§ 3 Abs 1 letzter Satz EGG). Sie nahm den Kredit auf, um den Kauf eines Unternehmens bzw des Inventars zu finanzieren. Gemäß § 1 Abs 3 KSchG unterliegen zwar auch Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, den Bestimmungen des KSchG. Eine OEG ist aber eine Gesellschaft und keine "natürliche Person", sodass ihr das Privileg des Verbraucherschutzes für Gründungsgeschäfte nicht zukommt.

Nach Rechtsprechung und Lehre kann ganz allgemein - auch bei Geschäften, die nicht dem KSchG unterliegen - der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist (SZ 58/39; Wilhelm, Allgemeiner Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf, ecolex 1994, 83 mwN; SZ 61/166; SZ 66/70 ua). Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag, beseitigt ein berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag.

Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer wirksamen Auflösung des Kaufvertrages - sei es im Einvernehmen der GmbH und der OEG, sei es aufgrund wirksamen Rücktritts der OEG - auszugehen wäre, könnte dieser Umstand der Kreditrückzahlungsforderung der Klägerin als Drittfinanziererin mangels der Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 18 KSchG nicht wirksam entgegengehalten werden. Diese Bestimmung lässt die wirtschaftliche Einheit als solche nicht genügen, sondern verlangt alternative Attribute als deren Erscheinungsform. Eine "wirtschaftliche Einheit" ist demnach anzunehmen, "wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen". In der ersten Alternative manifestiert sich die wirtschaftliche Einheit in der erforderlichen Intensität, die insbesondere durch die Einlösung der Kaufpreisforderung und den Erwerb des Vorbehaltseigentums in der Vertragspraxis zum Ausdruck kommt. Die zweite Alternative, dass der Verkäufer und die Bank eine ständige Geschäftsbeziehung unterhalten, kommt hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Betracht. Sie (allein) würde zur Verdeutlichung der Zweckeinheit in jenen Fällen genügen, in denen die Kaufpreisforderung ausnahmsweise getilgt und das Vorbehaltseigentum von der Bank nicht erworben wird, die Bank also zum Verkäufer in keine "Rechtsbeziehung" tritt (Wilhelm aaO). Lässt sich der Finanzierer den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abtreten, dann erwirbt er nur die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung, nicht aber eine vom Kaufvertrag unabhängige Darlehensforderung. Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen (SZ 66/70).

Eine solche Verknüpfung von Kaufvertrag und Kreditvertrag, der einer "Substiuierung des Verkäufers" (in seiner Kreditierungsfunktion) durch die Bank entspricht und bei dem deshalb der Einwendungsdurchgriff des Käufers zu bejahen ist, liegt hier aber nicht vor. Der Umstand allein, dass als - von der Bank nicht weiters geprüfter und von den Parteien gar nicht beabsichtigter - Verwendungszweck des Kredites die "Pizzeria-Ablöse" aufscheint, vermag die zu fordernde wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungsgeschäft und finanziertem Geschäft nicht herzustellen. Nach dem Inhalt des Kreditvertrages sollte der Kredit der Erstbeklagten als Käuferin auf deren Konto zur Verfügung gestellt werden, andererseits sollte die Kreditvaluta auf ein Konto der GmbH überwiesen werden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes am Kaufgegenstand erfolgte aber jedenfalls nicht. Die (stille) Abtretung der Pachtzinsforderungen der Erstbeklagten als Käuferin an die Klägerin stellt keine mit der Übertragung des Eigentumsvorbehalts an den Finanzierer vergleichbare wirtschaftliche Lage her. Die Abtretung künftiger Forderungen ist zwar nach ständiger Rechtsprechung - als durch deren Entstehung bedingt - gültig, sofern nur dem Erfordernis der ausreichenden Individualisierung entsprochen wird (RIS-Justiz RS0032906). Die Pfandrechtsbegründung bedarf jedoch (wie auch die Sicherungszession) eines Publizitätsaktes, der zumindest bei nichtverbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird; auch die Vorausverständigung eines (erst) potentiellen Geschäftspartners wird als tauglicher Modus angesehen (6 Ob 319/01g mwN). Im hier zu prüfenden Kreditvertrag verpflichtete sich die Erstbeklagte zwar dafür zu sorgen, dass die Pächterin Waltraud K***** den vereinbarten Pachtzins auf das bei der Klägerin geführte Konto der Erstbeklagten einzahlt; die Klägerin wurde auch ermächtigt, den jeweiligen Pächter von der erfolgten Abtretung zu verständigen. Durch diese Vereinbarung war aber die Klägerin keineswegs in dem Umfang abgesichert, wie dies bei einer Abtretung des Eigentumsvorbehalts am Kaufgegenstand der Fall ist:

Abgesehen davon, dass das Unternehmen entgegen dem Vertragstext noch gar nicht verpachtet war, hätte ein bestehendes Pachtverhältnis jederzeit beendet werden können. Zudem hätte es erst einer Verständigung der Pächterin bedurft, damit die Wirkungen der Sicherungszession eingetreten wären. Dass sich die Klägerin durch eine stille Zession der Pachtzinsforderung absichern wollte, ist einsichtig und hängt nicht zwingend mit dem Kreditzweck, nämlich den Ankauf von Inventargegenständen zu ermöglichen, zusammen. Dies gilt auch für die der Klägerin als weitere Sicherheit übergebene Bankgarantie. Sie befand sich nur deshalb in Händen des P*****, weil es ihm gelungen war, die in Aussicht genommene Pächterin zur Beibringung dieser Bankgarantie für die ihr zu überlassende Einrichtung des Pachtobjekts zu bewegen. Die in § 18 KSchG geforderte wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag vermag der Umstand, dass P***** diese Bankgarantie der Klägerin als Sicherheit für den Kredit präsentierte, nicht herzustellen. Auch aus der Rechtsprechung zum drittfinanzierten Risikogeschäft ist für die Beklagten nichts zu gewinnen. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft, die nur darin gelegen ist, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zur Finanzierung des konkreten Geschäftes gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar dem Geschäftspartner des Kreditnehmers zur Verfügung gestellt wurde, noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung eines Risikogeschäftes auf seine Finanzierungsfunktionen und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers (sich an einer Gesellschaft zu beteiligen) Einfluss (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer nicht zu. Dies gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war (RIS-Justiz RS0028149). Selbst wenn in der gewählten Konstruktion - Gründung einer OEG, Kreditaufnahme durch diese unter persönlicher Mithaftung des Zweitbeklagten - die Finanzierung einer Beteiligung an der OEG zu erblicken und diese als Risikogeschäft zu beurteilen wäre, lägen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffes bei der Finanzierung von Risikogeschäften hier nicht vor. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Mitarbeiter der Klägerin habe die Gründung der OEG gefördert, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Die Klägerin hat sich auch in die Kaufvertragsverhandlungen nicht eingemengt. Die Idee hiezu stammte allein von P*****, der den Zweitbeklagten zum Mitmachen überreden konnte. Abgesehen davon, dass er diese Idee zunächst der Klägerin ohne Beisein des Zweitbeklagten präsentierte, war die OEG im Zeitpunkt des von ihm und dem Zweitbeklagten gemeinsam gestellten Kreditantrages schon gegründet und im Firmenbuch eingetragen. Auch der Kaufvertrag war bereits (mündlich) abgeschlossen.

Nach den Feststellungen hatte der Kreditreferent der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass P***** gar nicht die Absicht hatte, mit dem Zweitbeklagten im Rahmen der OEG zusammenzuarbeiten und den Kreditbetrag in ein gemeinsam zu führendes Unternehmen zu investieren, sondern einfach durch die gewählten Konstruktionen selbst an Bargeld herankommen wollte. Die für die Klägerin nicht vorhersehbaren betrügerischen Handlungen des P***** sind ihr nicht zuzurechnen. Insbesondere gilt dies auch für den Umstand, dass der Kreditbetrag direkt an P***** bar ausbezahlt wurde, war dieser doch nicht nur als Geschäftsführer der GmbH als Verkäuferin hiezu nach außen hin berechtigt, sondern es hat auch der hiebei anwesende Zweitbeklagte ganz offensichtlich dieser Vorgangsweise zugestimmt. Die Klägerin hat daher auch nicht dafür einzustehen, dass die Kreditvaluta der OEG nicht zugute gekommen ist. Dass der ihr vorgelegte schriftliche Kaufvertrag nicht die GmbH, sondern P***** als Verkäufer auswies und nicht unterfertigt war und im Pachtvertrag ebenfalls er und nicht die OEG als Verpächter genannt war, musste den Mitarbeitern der Klägerin nicht weiter verdächtig sein, waren die Urkunden doch erkennbar von einem juristischen Laien erstellt worden. Zudem war P***** ohnehin zum Abschluss derartiger Verträge als Geschäftsführer der GmbH und auch als Vertreter der OEG berechtigt. Auf die Absicht eines betrügerischen Vorgehens deuteten diese Umstände nicht hin.

Da die wahren Absichten des P***** für die Klägerin nicht erkennbar waren und nicht vorhersehbar war, dass er die ihm ausgefolgte Kreditsumme für persönliche Zwecke verwenden werde, kann ihr eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nicht angelastet werden; eine Haftung wegen culpa in contrahendo kommt nicht in Betracht.

Das Urteil des Erstgerichtes ist daher in seinem der Klage auf Rückzahlung des aushaftenden Kreditbetrages stattgebenden Teil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für den Revisionsschriftsatz steht nur der einfache Einheitssatz zu (vgl § 23 RATG).

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