OGH 10Ob508/93

OGH10Ob508/938.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hugo Schally und Dr.Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang L*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Dr.Wolfgang Flucher und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen, 228.700 S sNg, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.Juli 1993, GZ 5 R 101/93-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.Jänner 1993, GZ 28 Cg 14/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 1.700,10 S Umsatzsteuer mit 10.200,60 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Bank begehrte vom Beklagten ursprünglich 257.723,26 S samt 14,6 % Zinsen seit 17.12.1991. Zu Beginn der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.11.1992 schränkte sie ihr Begehren auf 234.460,51 S samt 14,6 % Zinsen aus dem ursprünglich eingeklagten Betrag vom 17.12.1991 bis 18.9.1992 und aus dem eingeschränkten Betrag seit 19.9.1992 ein, weil der Beklagte am 16.(18.)9.1992 23.262,75 S überwiesen hatte, die nach seiner Ansicht die bis zur Aufhebung des Vertrages aufgelaufenen restlichen Zinsen beinhalten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit Kreditvertrag vom 11.12.1986 zum Konto 984.1555 bzw 984.6557 anerkannt, ihr einen Einmalkredit von 240.000 S zu schulden. Dieser sei in monatlichen Tilgungsraten von 1.950 S zurückzuzahlen gewesen. Vereinbarungsgemäß seien 14,6 % Zinsen bzw Verzugszinsen zu entrichten. Da der Beklagte die Zahlungen trotz wiederholter Mahnungen mit 2.8.1991 eingestellt habe, sei die Klägerin nach den Geschäftsbedingungen und dem Kreditvertrag berechtigt gewesen, den gesamten aushaftenden Betrag fällig zu stellen, was sie mit einem Schreiben vom 22.10.1991 zum 8.11.1991 getan habe. Der Kredit sei vereinbarungsgemäß unbeschadet einer Laufzeit bis 31.12.1996 beiderseits jederzeit kündbar gewesen. Zum 16.12.1991 sei der Saldo in der im Schriftsatz vom 9.7.1992 ON 6 aufgeschlüsselten eingeklagten Höhe offen gewesen. Vom Kreditbetrag von 240.000 S seien auftragsgemäß 220.000 S der C***** AG (in der Folge AG) überwiesen worden. Dann seien Kosten, Gebühren und Spesen verrechnet und der Restbetrag von 13.230 S dem Verrechnungskonto gutgebracht worden. Auf Grund einer Sondertilgung vom 8.9.1989 habe sich die monatliche Zinsenrate auf 1.650 S verringert.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im wesentlichen ein: Im Dezember 1986 habe ihm ein Außendienstmitarbeiter der "I*****gesellschaftmbH (in der Folge GmbH) ein risikoloses Spar- und Vermögensanlageprogramm ohne eigenen Kapitaleinsatz angeboten. Die GmbH verkaufe Zeichnungsscheine (Beteiligungsurkunden) der "I*****gesellschaftmbH & Co KG (in der Folge KG) Serie 20 im Gesellschaftsverband mit der AG. Nach diesen werde der Kläger bei einem Nominale von 200.000 S (Ausgabepreis 220.000 S) nach einer gebundenen Laufzeit von zehn Jahren über ein frei verfügbares Kapital von 364.000 S verfügen. Die GmbH habe dieses Spar- und Vermögensanlageprogramm der AG in enger Zusammenarbeit mit der Klägerin verfeinert und einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Für die Zeichnung des Nominales sei kein eigenes Kapital erforderlich. Die Klägerin gewähre für eine Laufzeit von zehn Jahren (= Bindungszeit des Beteiligungsscheines) einen Kredit zum Ankauf der Beteiligungsurkunde. Als Sicherstellung der Kreditvaluta sei ihr der Beteiligungsschein zu verpfänden. Während der kongruenten Laufzeit des Kredites und der Beteiligungsurkunde sei unter persönlicher Haftung nur der Zinsendienst für die Kreditsumme zu leisten, die Zahlungen könnten steuerlich abgesetzt werden. Nach Ablauf der Bindungszeit würden aus dem Rückkaufwert die Kreditsumme abgedeckt und der Überhang ausgezahlt. Die gesamte Gestion zu diesem Ablauf (An- und Rückkauf der Beteiligung, Abdeckung der Kreditvaluta, Rückfluß der Hyperocha) werde von der Klägerin bzw GmbH durchgeführt. Dazu werde ein eigenes Girokonto eröffnet, auf das der Kläger während der Laufzeit nur den Zinsendienst einzuzahlen habe. Der Außendienstmitarbeiter habe dem Beklagten ein Vertragsformular der Klägerin vorgelegt, das diese offensichtlich zur Abwicklung dieses Geschäftsfalles aufgelegt habe. Der Beklagte habe dieses vom Außendienstmitarbeiter der GmbH ausgefüllte Vertragsformular am 11.12.1986 unterfertigt. Es enthalte ua ein an die Klägerin gerichtetes, den Beklagten acht Wochen bindendes Anbot zur Aufnahme eines Kredites von 240.000 S mit einer Tilgungslaufzeit von zehn Jahren zum Zweck des Ankaufes von Immobilienzertifikaten der AG. Die Klägerin könne die Kreditzusage widerrufen, wenn die AG den Erwerbsantrag des Beklagten nicht annehme. Weiters habe der Beklagte der Klägerin den unwiderruflichen Auftrag erteilt, aus der Kreditvaluta den Ausgabepreis gegen Nachweis der Annahme des Erwerbsantrages des Beklagten direkt an die Sparkasse B***** auf ein Konto der AG ohne Auflagen zu überweisen. Mit Zustimmung der genannten Sparkasse (bzw der AG) bestelle der Beklagte der Klägerin seine Beteiligung zur Besicherung des Kredites einschließlich aller Nebengebühren zum Pfand und trete ihr diese Beteiligung ab. Zunächst sei eine korrentmäßige Sollverzinsung von 9,5 % (im Falle des Verzuges zusätzliche 2,5 %) vereinbart worden. Der Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin ab 1.2.1987 jeweils am Monatsersten bei Terminverlust 120 Pauschalmonatsraten zu 1.950 S zu zahlen. Diese hätten nicht der Kreditrückzahlung gedient, sondern seien so kalkuliert worden, daß die derzeit vereinbarten Zinsen, Spesen und Kosten abgedeckt erscheinen. Der Beklagte habe die Eröffnung eines weiteren Girokontos beantragt und zur Kenntnis genommen, daß Verfügungen darüber ausschließlich zur Abwicklung des Kredites getroffen werden dürften. Er habe die Klägerin beauftragt, zu Lasten dieses Girokontos, soweit Deckung vorhanden, die Pauschalmonatsraten termingerecht zu überweisen. Der Beklagte habe auch zur Kenntnis genommen, daß die Klägerin keine wie immer geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem er sich mit Hilfe des Kredites beteilige, übernehme. Sie nehme auch keine wie immer geartete Überprüfung der Zahlungen und Zusagen vor. Er habe daher erklärt, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jede (direkte) Einflußnahme der Klägerin aus freien Stücken getroffen zu haben und habe zur Kenntnis genommen, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis bestehe. Die Klägerin habe den Kreditantrag mit Schreiben vom 23.12.1986 angenommen. Dem Beklagten sei die Fotokopie einer Beteiligungsurkunde zugestellt worden, die eine Beteiligung als atypischer Gesellschafter der AG gemäß dem "atypisch stillen Gesellschaftsvertrag" verbriefe. Der Vertragsbeginn sei mit 16.5.1988

ausgewiesen, die Mindestvertragsdauer mit zehn Jahren, der Ausgabepreis mit 208.000 S, die Vertragssumme mit 200.000 S. Über das Vermögen der AG sei vom Landesgericht Salzburg der Konkurs eröffnet worden. Der Beklagte habe vorher vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch dieses Unternehmens nichts gewußt. Es stehe nicht fest, ob ihm etwas aus der Konkursmasse zufallen werde, doch sei dies praktisch auszuschließen. Ein Leistungsaustausch zwischen der AG und der Klägerin (auf Grund der Abtretung und Verpfändung) bzw akzessorisch zwischen den Streitteilen auf Grund des schuldrechtlichen Anspruches des Beklagten auf Überweisung der Hyperocha sei nicht mehr zu erwarten. Der Beklagte sei seinen Zahlungspflichten zunächst nachgekommen. Etwa mit März 1991 habe er die Zahlungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingestellt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 22.10.1991 unter Geltendmachung des Terminverlustes einen zum 8.11.1991 unüberprüfbar abgerechneten Gesamtschuldsaldo von 254.900 S fällig gestellt, den der Beklagte nicht gezahlt habe. Die Klägerin habe gegen den Beklagten nach Vertragsinhalt und Erklärungswert des Vertragsformulars einen persönlichen Anspruch auf den vereinbarten Zinsendienst, nicht aber für die an die AG ausgezahlte Kreditvaluta. Dieser allenfalls zu Recht bestehende persönliche Zahlungsanspruch sei aber nicht fällig. Die Klägerin, die die Gestion des Geschäftsfalles übernommen habe, werde zu erklären haben, wann und in welcher Höhe sie die Kreditvaluta an die AG überwiesen hat, in welcher Höhe der vereinbarte Zinsendienst im Zeitraum der Überweisung der Kreditvaluta bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG abgereift war und in welcher Höhe die bisherigen Zahlungseingänge des Beklagten gutgebucht wurden. Den Saldo (allenfalls für die gesamte Laufzeit des Kreditverhältnisses) schulde der Kläger rein nach Vertragsinhalt ohne Berücksichtigung des zusammengebrochenen Leistungsaustausches. Auf Grund der konditionalen Verknüpfung der Darlehensaufnahme mit dem Ankauf des Beteiligungsscheines bestehe zwischen dem Finanzierungsgeschäft und dem finanzierten Geschäft mit der AG jedoch eine so enge wirtschaftliche Einheit, daß dem Beklagten gegen die Klägerin der Einwendungsdurchgriff auf Grund des frustierten Leistungsaustausches zustehe. Da sich der Beklagte nur verpflichtet habe, den Zinsendienst zu bedienen, und zur Tilgung des Kapitals seine Beteiligungsrechte abgetreten und verpfändet habe, habe er den Vertragszusatz, daß die Klägerin keine Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens und auch keine Überprüfung der Zahlungen und Zusagen übernehme, für eine in Vertragsformblättern übliche Formulierung des Ausschlusses gar nicht möglicher Vertragsrisken gehalten. In der Gesamtgestaltung des Vertragsformulars könne der diesbezügliche Zusatz nicht als Ausschluß an sich bestehender vertraglicher Aufklärungspflichten verstanden werden, weil die Risikoübernahme der Klägerin für die tatsächlich ausgezahlte Kreditvaluta vorliege. Zur Fälligkeit der Kreditsumme sei keine Vereinbarung getroffen worden, weil die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsfalles vorausgesetzt sei. Der Leistungsaustausch sei in der Folge zusammengebrochen. Die persönliche Haftung des Beklagten sei lediglich für den vereinbarten Zinsendienst gegeben. Die Fälligkeit könne erst eintreten, wenn feststeht, daß der Leistungsaustausch im drittfinanzierten Geschäft nicht möglich sei.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin binnen vierzehn Tagen 228.700 S samt 14,6 % Zinsen aus 251.963,59 S vom 17.12.1991 bis 18.9.1992 und aus 228.700 S seit 19.9.1992 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 5.760,51 S samt 14,6 % Zinsen seit 17.12.1991 wies es ab.

Aus den Tatsachenfeststellungen sei hervorgehoben: Die Klägerin steht mit der KG, mit der AG und mit der Sparkasse B***** in keiner ständigen Geschäftsverbindung. Der Vermögensberater Dkfm.H***** schlug ihr vor, Kredite für von ihm zu vermittelnde Vermögensanlagen zu gewähren. Wann dieser Kontakt aufgenommen wurde und welche Detailvereinbarungen über die Kreditgewährung durch die Klägerin im allgemeinen und bezüglich der Finanzierung des Immobilienbeteiligungsgeschäftes mit der KG getroffen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin erklärte sich über Vermittlung Dkfm.H***** damit einverstanden, den Käufern von Beteiligungen bzw Beteiligungskunden an der KG Serie 20 Kredite zu gewähren und legte dafür auf seinen Vorschlag ein Hausformular auf. Darin sind die wesentlichen Bedingungen des Kreditvertrages, der Verwendungszweck und der Ablauf der Überweisung des Kreditbetrages an die Sparkasse B***** I, Treuhand-GesmbH/AG enthalten. Der Beklagte wurde von einem Bekannten namens K***** auf die Beteiligungsmöglichkeit an der KG aufmerksam gemacht. In mehreren Gesprächen überzeugte ihn dieser, daß es sich dabei um eine reelle Sache handle und daß die KG auf Grund ihres Realvermögens im ungefähren Wert einer Milliarde Schilling finanziell abgesichert sei.

K***** erklärte, daß der Ankauf der Geschäftsanteile durch einen

Kredit mit einer zehnjährigen Laufzeit finanziert werde. Während

dieser Zeit müsse der Beklagte nur die ihm monatlich vorgeschriebenen

Zinsen zahlen. Nach zehn Jahren würde der Kredit durch die

Rückzahlungen zuzüglich der Gewinnanteile des Beklagten an der KG zur

Gänze abgedeckt werden, so daß dem Beklagten noch ein beträchtlicher

Gewinn ausgezahlt werden könne. Nach Auskunft K***** sollte vom

Beklagten bei der Klägerin ein Kredit von 240.000 S aufgenommen

werden. Am 11.12. (richtig 1986) unterfertigte der Beklagte das von

K***** auf der Vorder- und Rückseite ausgefüllte

Kreditantragsformular der Klägerin. Darin heißt es ua: "Sie gewähren

mir zum Zwecke des Ankaufes von Immobilienzertifikaten der ... KG

Serie 20 einen Barkredit ... von 240.000 S, ... Ferner kann diese

Kreditzusage auch dann von der Bank widerrufen werden, wenn die

vorbezeichnete Beteiligungsgesellschaft meinen Erwerbsantrag nicht

annimmt. Ich erteilte Ihnen den unwiderruflichen Auftrag, aus dem

Kreditbetrag den Ausgabepreis gegen Nachweis der Annahme meines

Erwerbsantrages direkt an die Sparkasse B***** I, Treuhand-GmbH/AG

ohne Auflagen zu überweisen ... Die Laufzeit des Barkredites beträgt

10 Jahre. Dessen ungeachtet kann das Kreditverhältnis beiderseits aus

sachlich gerechtfertigten Gründen jederzeit ganz oder teilweise mit

sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Ich verpflichte

mich, an sie 120 Pauschalmonatsraten a 1.950 S beginnend mit 1.2.1987

jeweils am Ersten eines Monats bei Terminverlust zu zahlen. Die

Pauschalraten sind so kalkuliert, daß dadurch die derzeit

vereinbarten Zinsen, Spesen und Kosten gedeckt erscheinen ... Mit

Zustimmung der Sparkasse B*****/Treuhand-GmbH/AG bestelle ich Ihnen

gemäß gesondertem Pfandbestellungsvertrag meine Beteiligung zur

Besicherung des gegenständlichen Kredites ... zum Pfand und trete

diese Beteiligung an Sie ab. Als weitere Besicherung biete ich Ihnen

an: Verpfändung einer Er- und Ablebensversicherung über 240.000 S bei

der A***** Versicherung ... Die Bank übernimmt keine wie immer

geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem sich der Kreditnehmer mit Hilfe dieses Kredites nunmehr beteiligt. Die Bank übernimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht ... Unterschrift des Vertreters der klagenden Partei bzw des Vertreters der AG, K*****. "...

Am 7.9.1989 wurden im Einvernehmen der Parteien 11.300 S dem Kreditkonto 9841555 zu Lasten des Verrechnungskontos 984.6557 gutgebucht. Auf Grund dieser Tilgung und der damals geltenden Zinsenrate verringerte sich die monatliche Zinsenrate auf 1.650 S... Mit Schreiben vom 12.7.1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den auf dem Verrechnungskonto 984.6557 aushaftenden Saldo von 17.560 S bis 29.7.1991 auszugleichen. Daraufhin zahlte der Beklagte am 5.8.1991 letztmalig die vereinbarte Monatsrate von 1.650 S. Der Beklagte stellte die Zahlungen auf Anraten seines Vertreters und der Konsumentenschutzberatung der AK Salzburg ein, nachdem über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet worden war. Mit Schreiben vom 12.9.1991 und vom 2.10.1991 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung des Terminverlustes auf, den auf dem Konto 984.6557 aushaftenden Saldo von 16.800 S bis 27.9.1991 bzw von 22.800 S bis 16.10.1991 abzudecken ... Am 8.11.1991 und bis zum Schluß der Verhandlung waren auf dem Kreditkonto 984.1555 228.700 S offen. Auf dem Konto 984.6557 waren zum 8.11.1991 23.263,59 S offen. Dieses Konto ist durch die Zahlung von 23.262,75 S am 23.9.1992 ausgeglichen. Daß auf dem erstgenannten Konto weitere 5.760,51 S aufhaften, konnte ebensowenig festgestellt werden wie, daß die Klägerin aktiv am Betrieb der Beteiligungen eingeschaltet oder an der Konzeption der Projekte beteiligt war.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß zwischen dem finanzierten Geschäft, dem Ankauf von Beteiligungsscheinen und dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Kreditvertrag schon deshalb eine wirtschaftliche Einheit bestehe, weil die beiden Verträge aufeinander Bezug nehmen und einer ohne den anderen nicht zustandegekommen wäre. Überdies sei die Klägerin über Dkfm.H***** in Kontakt mit der KG getreten. Diese wirtschaftliche Einheit reiche jedoch zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten nicht aus. Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich dieses auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteilige. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut komme nur in Betracht, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, zB indem es auf seine Beteiligung hinweise und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schaffe, oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten habe. Bei der Finanzierung einer stillen Beteiligung sei die Interessenlage von der des § 18 KSchG sehr verschieden. Dem Beklagten sei klar gewesen, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handle, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Unternehmensschicksal offenkundig gewesen sei. Anders als bei einem Abzahlungsgeschäft oder einem gleichgestellten Geschäft, wofür die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch seien, habe der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages eine Kapitalanlage vorgenommen, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnlich sei. Er sei daher im Verhältnis zur KG nicht Kreditnehmer, sondern Kreditgeber. Dazu komme, daß die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der Klägerin, sondern vom Vertreter der GmbH bzw AG K***** ausgegangen sei. Die Klägerin habe sich weder aktiv in den Vertrieb der Beteiligung eingeschaltet, noch sei sie an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen. Sie habe auch keine werbende Aktivität entwickelt und auf den Beklagten in keiner Weise eingewirkt, einen Beteiligungsschein zu erwerben. Der Klägerin falle auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last. Daß sie dem Beklagten eigenes Wissen über atypische, in den Verhältnissen des Unternehmens gelegene Beteiligungsrisken verschwiegen hätte, sei nicht einmal behauptet worden. Darüber hinaus habe sie im Kreditvertrag die Übernahme jeder Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens und jede Überprüfung der Zahlungen und Zusagen der Beteiligungsfirmen ausdrücklich abgelehnt. Die Zahlung von 23.262,75 S am 23.9.1992 durch den Beklagten sei ein konstitutives Anerkenntnis, das weitere Überlegungen, inwieweit der von der Klägerin nicht exakt aufgeschlüsselte Saldo tatsächlich zu Recht bestehe, entbehrlich mache. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob ein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund oder die Voraussetzungen des Terminverlustes gemäß § 13 KSchG vorliegen, weil der Beklagte die Zahlungen der pauschalierten Zinsraten am 5.8.1991 eingestellt und die Klägerin mit Schreiben vom 8.11.1991 den Kredit aufgekündigt habe.

Der abweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils blieb unbekämpft. Der gegen den stattgebenden Teil gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge.

Es übernahm auch die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme der, daß der Beilage C die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Klägerin) angeschlossen waren, und erachtete die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Aus der E 21.3.1991 ecolex 1991, 605 sei zu folgern, daß § 18 KSchG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Ohne Einbindung der Klägerin als dritten Geldgeber liege kein durch das KSchG geschütztes Abzahlungsgeschäft oder ein gleichgestelltes Geschäft vor, weil der von der Klägerin gewährte Kreditbetrag die im § 16 Abs 1 leg cit festgelegte Grenze von 150.000 S übersteige. Diesbezüglich berief sich das Berufungsgericht auf P Bydlinski, RdW 1990, 401. Sei der Erwerb unkörperlicher Sachen von der zit Gesetzesstelle ausgenommen, weil Verbraucher solche Käufe typischerweise erst nach reiflicher Überlegung tätigten, dann auch der Erwerb von Vermögensbeteiligungen, Gestaltungsrechte, Garantie oder Schadenersatzansprüche seien im Falle der Drittfinanzierung eines als Darlehen oder Geschäftseinlage weitergegebenen Kapitalbetrages vom drittfinanzierten Darlehensgeber oder Gesellschafter gegen seinen Geldgeber nur aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu diesem selbst ableitbar. Dabei sei dem Geldgeber allerdings nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre auch das jener Personen zuzurechnen, die bei der Vermittlung oder beim Abschluß des Finanzierungsgeschäftes als seine Gehilfen aufgetreten seien. Im vorliegenden Fall sei in diesem Zusammenhang wesentlich, daß die Klägerin den Beklagten sowohl im Kreditantrag als auch im Schreiben vom 23.12.1986 darauf hingewiesen habe, daß sie keinerlei Haftung für die Bonität oder Solvenz sämtlicher Firmen, mit denen er durch den Kauf des Zeichnungsscheines in geschäftliche Beziehung getreten sei bzw noch treten werde, übernehme und auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen und Zusagen, die von diesen Firmen gemacht worden seien oder würden, vornehme. Deshalb könne sich der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf allfällige, vor dem Kreditantrag gemachte Zusagen von Personen berufen, die möglicherweise als Gehilfen der Klägerin einzustufen seien. Die Klägerin hafte dem Beklagten auch nicht aus unterlassener Warnung, weil es ihr auch nicht obliege, für ihn die Seriosität der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen. Der Beklagte könne daher auch aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Klägerin keine Rechte ableiten, die ihn seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites entheben würden. Mit der Ausführung, er habe sich nicht persönlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, entferne sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. Einerseits sei ausdrücklich festgestellt, daß er sich persönlich zur Rückzahlung auch der Darlehensvaluta verpflichtet hat; anderseits ließen die Kreditunterlagen nur den Schluß zu, daß er sich seiner persönlichen Rückzahlungsverpflichtung auch bezüglich der Darlehensvaluta habe bewußt sein müssen.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Frage, wieweit eine analoge Anwendung des § 18 KSchG neben anderen Voraussetzungen auch von der Höhe des aufgenommenen Kredites abhänge, um eine erhebliche Rechtsfrage handle.

In der Revision macht der Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache), hilfsweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie macht zunächst die Unrichtigkeit des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision geltend und beantragt deren Zurückweisung. In der Sache selbst beantragt sie, der Revision nicht Folge zu geben.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 leg cit nicht gebunden. Es ist bei dieser Prüfung insbesondere nicht auf die Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 508 a). Daher hat es selbst zu prüfen, ob die Entscheidung iS des § 502 Abs 1 ZPO von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies ist im Hinblick auf die inzwischen ergangene E 29.3.1994, 1 Ob 599/93 EvBl 1994/137 S 663 im Interesse der Rechtssicherheit zu bejahen, damit aufgezeigt werden kann, daß sich die der zit und der nunmehrigen E zugrunde liegenden Sachverhalte von einander so wesentlich unterscheiden, daß dies eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zwar auch den Standpunkt eingenommen, daß hinsichtlich der persönlichen Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Kreditvaluta eine ausdrückliche Feststellung des Erstgerichtes vorliege (S 11 des Berufungsurteils AS 157). Es hat aber auch - "selbst bei Negierung dieser Ausführungen als Tatsachenfeststellungen" - hilfsweise aus dem vom Erstgericht im einzelnen wiedergegebenen Inhalt der Kreditunterlagen auf die persönliche Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung auch des Kapitals und darauf geschlossen, daß sich die Klägerin diesbezüglich nicht auf (allenfalls) eingehende Beteiligungsgewinne beschränkt hat (S 7 f und 12 des Berufungsurteils AS 153 f und 158). Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes gehören als Urkundenauslegung zur rechtlichen Beurteilung (SZ 58/199 ua; Kodek aaO Rz 2 zu § 498 ZPO). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß seine Überlegungen auch für die Richtigkeit der der Rechtsbeurteilung zuzuordnenden Äußerung des Erstgerichtes gelten, der Beklagte habe sich bewußt sein müssen, für die Rückzahlung des Kredites persönlich zu haften. Das Revisionsgericht hält die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch für zutreffend und kann sich daher nach § 510 Abs 3 ZPO mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.

Daß der Beklagte nach dem Kreditvertrag die Kreditvaluta unabhängig vom Schicksal des von ihm damit erworbenen Immobilienbeteiligungszertifikates persönlich zurückzuzahlen hat, ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung, daß das Kreditverhältnis aus sachlich gerechtfertigten Gründen beiderseits jederzeit - also auch vor Ablauf der grundsätzlich vereinbarten zehnjährigen Kreditlaufzeit und der ebensolangen Laufzeit des Beteiligungszertifikates - ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden konnte. Dieser Schluß ist aber auch dadurch gerechtfertigt, daß der Beklagte der Klägerin zur Besicherung des Kredites einschließlich aller Nebengebühren nicht nur sein Immobilien-Zertifikat bzw alle sich daraus ergebenden Vermögensrechte zum Pfand bestellte, sondern ihr auch die Verpfändung einer Er- und Ablebensversicherung über die volle Kreditvaluta anbot. Diesbezüglich wird auf die schon zit E EvBl 1994/137 hingewiesen. Darin wird zu einem - allerdings mit einem anderen Kreditinstitut - abgeschlossenen, aber vergleichbaren Kreditvertrag zwecks Finanzierung von ähnlichen "Hausanteilscheinen" ausgeführt, daß die Rückzahlung des Kredites nach zehn Jahren unter Heranziehung der Rückkaufsumme, aber freilich auch auf andere Weise hätte erfolgen können. Die Erklärungen des (damaligen) Anlageberaters, der für die Finanzierung der Hausanteilscheine durch die (damalige) Klägerin die Einräumung einer zehnjährigen tilgungsfreien Kreditlaufzeit angekündigt hatte, weil die Hausanteilscheine mit einer Rückkaufgarantie von 150 % ausgestattet seien, womit der Kreditbetrag abgedeckt würde, könnten daher nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der (Geld)Anlage zu unterstreichen. Der Kreditvertrag sei daher rechtswirksam laut dem an die (damalige) Klägerin gerichteten Antrag der (damaligen) Beklagten auf Abschluß eines Kreditvertrages zustande gekommen.

Nach der von SZ 61/148 = BankArch 1989,901 (Aicher) = JBl 1988, 723 ausgehenden, von der Lehre überwiegend zustimmend aufgenommenen (s EvBl 1994/137) Rsp des OGH kann bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes ein Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen (vgl auch JBl 1975, 372; 1985, 427; 1986, 307 und 1987, 378). Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen wurde aber der Einwendungsdurchgriff ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft abgelehnt, weil es nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das gilt aber nur, wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat nämlich grundsätzlich der zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt wird. Wenn dieser allerdings an der Konzeption des Projektes beteiligt war, sich in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf, kann seine Risikotragung in Betracht kommen. Würde er jedoch nur als Finanzierer tätig, dann kommt seine Haftung nur in Betracht, wenn er Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hatte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (SZ 61/148). Abgesehen von der letztgenannten Ausnahme obliegt dem nur als Finanzierer tätig werdenden Kreditinstitut nicht die Verpflichtung, für den Beklagten die Seriosität des Unternehmens auch nur kursorisch zu prüfen. Es braucht sich daher auch nicht darum zu kümmern, ob die Renditen einer vom Kreditnehmer gewählten Finanzanlage realistisch sind, oder ob der Kunde, der sich auf gewagte Finanztransaktionen einläßt, auch die dafür erforderliche Erfahrung bestitzt (Bank Arch 1991, 917 ff [Apathy]). Die Bank als reiner Finanzierer hat nur über das Kreditgeschäft mit der Sorgalt des Sachverständigen iS des § 1299 ABGB aufzuklären, nicht aber über das vom Kreditnehmer (mit Hilfe des Kredites) finanzierte Geschäft. Ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo, wie das Aicher zu BankArch 1989, 901 und Apathy zu BankArch 1991, 917 befürchten, besteht nicht, weil die Bank bei Beschränkung auf ihre Finanziererfunktion Aufklärungspflichten nur in einem ganz eingeschränkten Umfang treffen, nämlich bei Verschweigen eigenen positiven Wissens. Ansonsten obliegt die Risikoprüfung allein dem Anleger.

Im vorliegenden Fall erwarb der Beklagte im Ergebnis eine stille Beteiligung an einer Gesellschaft. Dies ist als typisches Risikogeschäft zu qualifizieren. Den stillen Gesellschafter trifft im Falle des Konkurses des Geschäftsherrn nach § 341 Abs 2 HGB (nunmehr § 187 Abs 2 HGB) die Verpflichtung, die rückständige Einlage einzuzahlen, welcher Fall hier nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte seine Einlage (mit dem von der Klägerin gewährten Kredit) sofort voll einzahlte und daher wirtschaftlich seinerseits als Kreditgeber auftrat. Dem stillen Gesellschafter gebührt ein Gewinnanteil nur nach Maßgabe des Betriebsergebnisses, mangels Vereinbarung trifft ihn auch eine Verlustbeteiligung (§ 336 Abs 1 aF HGB, Art 27 Nr 23 der 4.EVzGBG; nunmehr § 180 Abs 1, § 181 Abs 1 nF und 2 HGB). Dies mußte auch dem Beklagten, der über den Erwerb einer stillen Beteiligung nicht im Unklaren war, erkennen; er mußte damit vom Risikocharakter des Geschäfts ausgehen. Könnte der stille Gesellschafter das Insolvenzrisiko zur Gänze dem Finanzierer überwälzen, liefe dies, wie Apathy zu BankArch 1991, 920 zutreffend bemerkt, auf eine Garantie des Finanzierers hinaus, mit der der stille Gesellschafter nicht rechnen kann. Damit ist iS der E SZ 61/148 sowohl der Einwendungsdurchgriff in analoger Anwendung des § 18 KSchG ausgeschlossen als auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (EvBl 1994/137).

Der mit der zit Vorentscheidung entschiedene Fall unterscheidet sich vom nunmehrigen vor allem dadurch, daß die damalige Klägerin ihre Rolle als Kreditgeberin erheblich überschritten hatte und als Anlageberaterin tätig geworden war. Sie hatte nämlich durch ihren Direktor im Rahmen einer Veranstaltung für Anlageberater die "Hausanteilscheine" präsentiert. Ihr Direktor wies auf die Einräumung einer zehnjährigen tilgungsfreien Zeit für Kredite mit der Begründung hin, daß die Hausanteilscheine mit einer 150 %igen Rückkaufgarantie ausgestattet seien und damit der Kredit abgedeckt werden könne. Durch die Zinsausschüttungen habe der Kunde nur eine sehr niedrige und damit für ihn attraktive monatliche Zahlung zu leisten. Die damalige Klägerin mußte auch entgegen dem Kreditvertrag davon ausgehen, daß diese Informationen von den Anlageberatern, die mit auf das in Rede stehende Geschäft zugeschnittenen Kreditantragsformularen der (damaligen) Klägerin ausgestattet waren, an die Kunden weitergegeben und entsprechend erläutert werden, weil anders ein erfolgversprechender Vertrieb der "Hausanteilscheine", an dem auch die (damalige) Klägerin interessiert war, nicht möglich gewesen wäre. Die Anlageberater, deren sich die (damalige) Klägerin auf diese Art zur Vermittlung des Kreditvertrages bediente, waren daher als ihre Verhandlungsgehilfen anzusehen, für deren Erklärungen sie im Rahmen des § 1313a ABGB einzustehen hatte (sa BankArch 1991, 917 [Apathy mwN]). Die Erklärungen des Direktors der (damaligen) Klägerin gegenüber den Anlageberatern konnten so verstanden werden, daß sie Prüfungen vorgenommen habe und "hinter dem Hausanteilscheinangebot stehe". Vor allem aber fiel ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des "Produktes", dessen Finanzierung die (damalige) Klägerin vornahm, verschleiert wurde. Für die insgesamt unrichtigen, weil in wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben ihres Direktors und eines Anlageberaters hatte die (damalige) Klägerin schadenersatzrechtlich einzustehen. Sie hatte die (damaligen) Beklagten so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßer Aufklärung über den Risikocharaker der Anlage stünden. Bei hypothetischem Nachvollzug sei die Annahme gerechtfertigt, daß die Beklagten dann nicht kontrahiert hätten. Deshalb erwies sich die damals gegen die dem Grunde nach zu Recht bestehende Klagsforderung eingewendete Gegenforderung aus dem Grunde des Schadenersatzes als gerechtfertigt.

Im Gegensatz zur damaligen Klägerin war die nunmehrige Klägerin nach den Feststellungen weder an der Konzeption des Projektes berechtigt, noch wirkte sie wesentlich am Vertrieb der Beteiligung mit, sie schuf auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt. Sie beschränkte sich daher auf die Rolle als Finanzierer, ohne sich darüber hinaus am finanzierten Geschäft zu beteiligen. Daß sie als Finanzierungsinstitut geschäftlich am Abschluß von Kreditverträgen interessiert ist, einem Anlageberater Formulare für die Kreditgewährung samt Selbstauskunft zur Verfügung stellte und Sicherheiten für ihre Kreditforderung verlangte, reicht zur Annahme einer solchen Beteiligung nicht aus.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes steht daher mit der stRsp des OGH (SZ 61/148; 2.2.1989, 7 Ob 509/89; BankArch 1991, 917 [Apathy] = ecolex 1991, 605; RdW 1993, 363; EvBl 1994/137; 31.5.1994, 5 Ob 511/94 ua) im Einklang.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

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