OGH 6Ob544/87 (RS0020019)

OGH6Ob544/879.6.1988

Rechtssatz

Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.

Normen

ABGB §1042 C1
ABGB §1418

6 Ob 544/87OGH09.06.1988

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = ÖA 1988,79 = EFSlg 25/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler); hiezu Hoyer JBl 1989,199

6 Ob 580/88OGH07.07.1988

Veröff: ÖA 1990,15

8 Ob 626/88OGH15.09.1988
2 Ob 551/90OGH09.05.1990
3 Ob 606/90OGH14.11.1990

Beisatz: Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)

1 Ob 633/90OGH06.03.1991

Auch

9 Ob 713/91OGH23.10.1991

Auch; Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25

2 Ob 506/93OGH25.02.1993
6 Ob 41/00yOGH05.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu. (T2)

4 Ob 146/08mOGH20.01.2009

Auch; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T3)<br/>Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T4)

4 Ob 74/10aOGH13.07.2010

Vgl

2 Ob 157/10tOGH05.05.2011

Vgl aber; Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner. Bem: Der Anspruch nach § 1042 ABGB setzt nicht die endgültige Befreiung des Schuldners voraus; siehe nunmehr RS0126987. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/60

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012

Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T6)

1 Ob 179/12yOGH11.10.2012

Vgl auch

3 Ob 42/14vOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T4

10 Ob 56/16gOGH11.11.2016

Vgl auch

9 Ob 7/17wOGH24.05.2017

Auch

3 Ob 227/18fOGH19.12.2018

Vgl

1 Ob 8/20pOGH21.01.2020

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_001