OGH 10ObS136/88 (RS0084226)

OGH10ObS136/8831.5.1988

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen des Entziehungsbescheides zu vergleichen sind.

Normen

ASVG §183 Abs1

10 ObS 136/88OGH31.05.1988
10 ObS 182/89OGH04.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens zehn von Hundert geändert wird (durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/86

10 ObS 336/89OGH21.11.1989

Auch; Beisatz: Der durch Art III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs 1 ASVG angefügte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T2) Veröff: SSV-NF 3/140

10 ObS 368/89OGH25.09.1990

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/109

10 ObS 183/91OGH22.10.1991

Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz)

10 ObS 443/97pOGH20.01.1998

Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 zu § 99 ASVG). (T3)

10 ObS 95/02xOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T3 nur: Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. (T4)

10 ObS 239/03zOGH18.11.2003

Beisatz: Zum Vergleich dafür, ob eine iSd § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. Es ist daher jede wesentliche Änderung in allen tatsächlichen Verhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. (T5)

10 ObS 152/04gOGH12.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach den Feststellungen liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vor. (T6)

10 ObS 184/06sOGH05.12.2006

Auch

10 ObS 127/07kOGH06.11.2007

Beis wie T4

10 ObS 15/11wOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T3

10 ObS 145/12iOGH23.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00136_8800000_001

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