OGH 1Ob4/88 (RS0050027)

OGH1Ob4/8816.3.1988

Rechtssatz

Der Haftungsausschluss nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus einem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist.

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Normen

AHG §1 Cd6
AHG §1 F
ASVG §175 Abs4
ASVG §335 Abs3

1 Ob 4/88OGH16.03.1988

Veröff: SZ 61/62 = JBl 1988,521

1 Ob 337/98kOGH19.01.1999

Vgl

1 Ob 251/03yOGH18.11.2003

Auch

2 Ob 75/06bOGH19.10.2006

Vgl; Beisatz: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (Hier: Auch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH genießt das Haftungsprivileg. (T1); Veröff: SZ 2006/159

2 Ob 38/08iOGH29.05.2008

Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75

1 Ob 90/08dOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T1 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (T2)

1 Ob 259/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (T3); Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14

1 Ob 80/21bOGH18.05.2021

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00004_8800000_001

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