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§§ 333 und 335 Abs 5 ASVG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 521 Heft 8 v. 1.8.1988

ASVG § 333, ASVG § 335 Abs 5

Das Haftungsprivileg des § 335 Abs 5 ASVG kommt dem Bund auch dann zugute, wenn er nicht Schulerhalter ist, ihm aber die schulische Ausbildung als eigene hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen ist und er daher für Amtshaftungsansprüche wegen Aufsichtspflichtverletzungen von Lehrern passiv legitimiert ist.

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