OGH 1Ob1/88 (RS0010703)

OGH1Ob1/8816.3.1988

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff ist es anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch den Oberlieger die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden.

Normen

ABGB §364b

1 Ob 1/88OGH16.03.1988

Veröff: SZ 61/61

7 Ob 573/92OGH30.07.1992

nur: Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. (T1); Beisatz: Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle. (T2)

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Beis wie T1; Veröff: SZ 68/101

7 Ob 103/98tOGH13.07.1998

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

nur T1

5 Ob 130/00dOGH12.12.2000

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten. (T3)

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002
1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

nur T1

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, ohne dass solche Einwirkungen das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten müssen. (T4); Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus. (T5); Veröff: SZ 2008/155

3 Ob 95/11hOGH24.08.2011

nur T1

8 Ob 100/11fOGH24.10.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Auch Beeinträchtigungen an einem Grenzzaun und überhaupt an jeder Anlage auf dem Nachbargrundstück fallen in den Schutzbereich des § 364d ABGB. (T6)

3 Ob 132/14dOGH21.08.2014

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 164/15aOGH23.02.2016

Auch

4 Ob 123/16sOGH25.10.2016

Auch

2 Ob 1/19iOGH25.07.2019

nur T1; Beisatz: Erfasst ist auch das Aufführen eines Baues oder das Ablagern von Material, das durch Erhöhung des Erddrucks zu Auswirkungen auf dem Nachbargrund führt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/70

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00001_8800000_002