Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist.
9 ObA 117/92 | OGH | 08.07.1992 |
Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2) <br/>Veröff: SZ 65/101 = WBl 1992,400 = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = DRdA 1993,122 (Marhold) |
9 ObA 12/01g | OGH | 24.01.2001 |
Auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss schon aus den Umständen bekannt sein, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte. (T2a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf (T2a) - Mai 2013 (T2b)<br/>Beisatz: Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen. (T3) |
9 ObA 108/11i | OGH | 24.09.2012 |
Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T5)<br/>Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T6) |
8 ObA 30/19y | OGH | 24.07.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/68 |
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00026_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)