OGH 9ObA26/88 (RS0051490)

OGH9ObA26/8810.2.1988

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist.

Normen

ArbVG §105

9 ObA 26/88OGH10.02.1988
9 ObA 208/90OGH29.08.1990

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 117/92OGH08.07.1992

Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2) <br/>Veröff: SZ 65/101 = WBl 1992,400 = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = DRdA 1993,122 (Marhold)

9 ObA 300/97aOGH11.03.1998
9 ObA 12/01gOGH24.01.2001

Auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss schon aus den Umständen bekannt sein, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte. (T2a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf (T2a) - Mai 2013 (T2b)<br/>Beisatz: Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen. (T3)

9 ObA 191/01fOGH05.09.2001

Beis wie T3

9 ObA 8/04yOGH15.09.2004
9 ObA 109/08gOGH20.08.2008
9 ObA 108/11iOGH24.09.2012

Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T5)<br/>Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

8 ObA 47/12pOGH04.03.2013

Beis wie T5

9 ObA 12/13zOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 38/13yOGH25.06.2013
8 ObA 80/13tOGH29.11.2013
9 ObA 56/15yOGH29.07.2015

Auch

9 ObA 114/15bOGH28.10.2015

Beis wie T4

9 ObA 35/16mOGH25.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T4

9 ObA 124/17aOGH30.10.2017

Auch; Beis wie T4

9 ObA 42/18vOGH17.05.2018

Beis wie T6

9 ObA 34/19vOGH15.05.2019
8 ObA 30/19yOGH24.07.2019

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/68

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_009OBA00026_8800000_001

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