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§ 57 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 57.

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097025

alte Dokumentnummer

N6197422937L