10 ObS 10/88 | OGH | 09.02.1988 |
Veröff: SZ 61/26 = SSV-NF 2/15 = ZAS 1988/28 S 204 (Barnas) = DRdA 1990,66 (H Ivansits) |
10 ObS 33/89 | OGH | 07.02.1989 |
nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hat zur Voraussetzung, daß ein Unterhaltsanspruch auf Grund des Gesetzes besteht. (T1) |
10 ObS 130/90 | OGH | 06.11.1990 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind. (T2) |
10 ObS 259/91 | OGH | 08.10.1991 |
nur T1; Beisatz: Nicht Voraussetzung ist hingegen, daß der Unterhaltsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt wurde. (T3) Veröff: SSV-NF 5/104 |
10 ObS 274/91 | OGH | 12.11.1991 |
nur T1; Beisatz: Ist der geschiedene Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die geringer ist als die Pauschalanrechnung, und die er regelmäßig entrichtet, erfolgt eine Anrechnung lediglich in Höhe der erbrachten Unterhaltsbeiträge. (T4) Veröff: SSV-NF 5/119 |
10 ObS 64/92 | OGH | 07.04.1992 |
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 6/42 |
10 ObS 2345/96t | OGH | 22.10.1996 |
Auch; nur T1; nur: Besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nur auf Grund eines Vertrages, so ist dieser Anspruch nach § 292 ASVG zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Im Falle einer Scheidung nach § 55a EheG besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. (T6) |
10 ObS 235/97z | OGH | 19.08.1997 |
Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auf eine Pauschalzahlung, mit der alle Unterhaltsansprüche abgegolten wurden, ist gemäß § 292 Abs 3 ASVG Bedacht zu nehmen. (T7) |
10 ObS 80/98g | OGH | 09.06.1998 |
nur T1; nur T5 |
10 ObS 35/00w | OGH | 21.03.2000 |
nur T1; Beisatz: Sie ist unabhängig davon vorzunehmen, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte tatsächlich Unterhalt erhält. (T8) |
10 ObS 276/03s | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Sind bei der Feststellung eines Anspruches auf Ausgleichszulage nach §292 ASVG im Nettoeinkommen Einkünfte zu berücksichtigen, die nur 12xjährlich anfallen, ist gemäß §296 Abs5 ASVG beim leistungszuständigen Versicherungsträger ein Jahresausgleich durchzuführen. (T9); Beisatz: Bei der Regelung des §294 Abs3 ASVG handelt es sich um eine spezielle Anrechnungsbestimmung für die nach §294 Abs 1 ASVG pauschal anzurechnenden Unterhaltsansprüche, welche nicht auf vertraglichen Unterhaltsanspruch anzuwenden ist. (T10) |
10 ObS 31/05i | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_010OBS00010_8800000_001
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