OGH 4Ob506/88 (RS0033004)

OGH4Ob506/8812.1.1988

Rechtssatz

Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Das bedeutet aber auch, dass der Überweisende spätestens mit der Buchung die Verfügungsmöglichkeit über den Betrag verliert. Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese Zahlung bereits in das Vermögen des Kontoinhabers.

Normen

ABGB §1400 C

4 Ob 506/88OGH12.01.1988

Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293

3 Ob 156/88OGH19.10.1988

Auch

1 Ob 580/94OGH25.10.1994

Auch; Beisatz: Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich. (T1)

10 Ob 226/00hOGH14.11.2000

nur: Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese Zahlung bereits in das Vermögen des Kontoinhabers. (T2)

6 Ob 308/02sOGH11.09.2003
2 Ob 196/03tOGH12.09.2003

nur T2; Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T3)

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; nur: Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. (T4); Beisatz: Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen. (T5); Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T4; Beis wie T5

7 Ob 57/11zOGH31.08.2011

Auch

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/127

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00506_8800000_001

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