Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,85 S (darin 514,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Parteien ist geschieden.
Der Kläger wurde mit dem im Rechtsstreit 10 Cg 280/84 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. März 1986 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge an die Beklagte verpflichtet.
Auf Grund dieses Titels bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck der Beklagten am 19. Dezember 1986 zu 22 E 3782/86 zur Hereinbringung der in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 31. Dezember 1986 rückständigen Beträge von 139.600 S, der ab dem 1. Jänner 1987 am Ersten eines jeden Monats im voraus zu leistenden Monatsbeträge von 3.700 S, der Kosten von 160.992,35 S und der Exekutionskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung von Forderungen des Klägers.
Gegen den Anspruch, zu dessen Hereinbringung Exekution bewilligt wurde, erhob der Kläger Einwendungen und machte u.a. mit der Klage zu 20 C 90/86 am 31. Dezember 1986 geltend, am 27. August 1986 sei der Beklagten von einer dritten Person für den Kläger der zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche für die Monate November 1986 bis Oktober 1989 gewidmete Betrag von 120.000 S überwiesen worden. Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab und stellte zu der im Revisionsverfahren allein bedeutsamen Zahlung von 120.000 S durch Eva W*** fest:
Die S*** I***-H*** gewährte dem Kläger und der Beklagten auf ihren Antrag im September 1976 500.000 S Kredit. Mit dem zugezählten Betrag wurden die Verbindlichkeiten aus zwei Abstattungskreditverhältnissen mit 170.508 S abgedeckt, ein Teilbetrag von 245.000 S wurde einem Konto gutgeschrieben, das der privaten Lebensführung der Eheleute diente, und der restliche Kredit mit 84.492 S kam auf ein weiteres Konto des Klägers, der in der Folge Zahlungen zur Rückzahlung des Kredites tätigte. Er forderte die Beklagte auf, sich an der Abdeckung der Kreditschulden zu beteiligen. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Die S*** I***-H*** erwirkte gegen beide Mitschuldner das Versäumungsurteil vom 7. Mai 1984, womit diese als Gesamtschuldner zur Zahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages von 323.532,30 S sA an die S*** verhalten wurden. Der S*** wurde zur Hereinbringung dieser Geldforderung gegen beide Schuldner Fahrnisexekution bewilligt.
Am 27. August 1986 übergab Dipl.Ing. Eva W*** dem Kläger den Barbetrag von 120.000 S und einen von ihr unterfertigten Einzahlungsbeleg, wonach der Betrag von 120.000 S an die Beklagte auf ihr Konto 6800-000835 der S*** I***-H*** überwiesen werde. Der Vordruck "oder auf ein anderes Konto des Empfängers" war nicht gestrichen. Als Verwendungszweck stand auf dem Auftrag:
"Zahlung entsprechend Endurteil 36 x S 3.700,- (für Zeitpunkt ab November 1986 bis Oktober 1989), befreiend für Verpflichtung von Michael. Die erreichenbaren Zinseszinsen werden den letzten Monaten angerechnet". Dipl.Ing. Eva W*** ging davon aus, daß mit ihrer Überweisung Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten erfüllt, nicht aber eine Kreditschuld abgestattet werden sollte. Der Kläger setzte sich noch vor der Einzahlung mit der S*** in Verbindung und regte an, den einzuzahlenden Betrag von 120.000 S auf das Kreditkonto 0007-593007 umzubuchen. Er wies nicht darauf hin, daß es sich um eine Zahlung für den Unterhalt der Beklagten handle.
Von der S*** wurde der eingegangene Betrag von 120.000 S auf das Kreditkonto beider Schuldner umgebucht und zur Reduzierung ihrer unbeglichenen Forderung auf 128.069 S verwendet. Die Beklagte konnte über den Betrag von 120.000 S nicht verfügen. Die S*** weigerte sich, dem Verlangen der Beklagten zu entsprechen, ihr den Betrag von 120.000 S zur freien Verfügung zu überlassen. Die Beklagte war davon ausgegangen, daß der Kläger seine Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung der Monatsbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten erfüllt. Mit einer Unterhaltsvorauszahlung hatte sie sich nicht einverstanden erklärt.
Diesen Vorgang wertete das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Einwendungen des Klägers nicht als zur Tilgung eines betriebenen Unterhaltsanspruches geeignete Zahlung an die Beklagte, weil der Kläger nie die Absicht gehabt habe, diesen Betrag der Beklagten zukommen zu lassen. Er habe sich vielmehr vergewissert, daß der Betrag auf das gemeinsame Kreditkonto umgebucht und zur Abdeckung auch seiner Kreditschulden verwendet werde, bevor er für Dipl.Ing. Eva W*** die Einzahlung bei der S*** vornahm. Es liege keine schuldbefreiende Unterhaltsleistung vor, weil die Beklagte der Vorauszahlung nicht zugestimmt habe, über den Betrag von 120.000 S nie verfügen konnte und damit in Wahrheit die Kreditschuld abgedeckt wurde, für die den Kläger eine Solidarhaftung traf. Das auf Erlöschen des betriebenen Anspruchs im Umfange dieser Überweisung von 120.000 S gerichtete Oppositionsbegehren sei abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes teilte es die Rechtsansicht des Erstrichters und meinte zur Rechtsrüge des Klägers, dieser habe sich nur auf die Vorauszahlung von Unterhalt mit dem Betrag von 120.000 S durch Dipl.Ing. Eva W*** berufen, nicht hingegen darauf, daß diese eine Kreditforderung der S*** von 120.000 S eingelöst und ihre so erworbene Forderung dem Kläger zur Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen der Beklagten abgetreten hätte. Die Zahlung sei der Beklagten nicht zugekommen, weil der überwiesene Betrag von 120.000 S auf das gemeinsame Kreditkonto der geschiedenen Eheleute gebucht und zur Abdeckung der Kreditforderung der S*** verwendet wurde. Es komme daher nicht darauf an, ob die Beklagte der Unterhaltsvorauszahlung zustimmen mußte, denn die Zahlung sei der Beklagten nicht zugekommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 1412 ABGB wird jede Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Erfüllung ist die Leistung des Geschuldeten am gehörigen Ort, zur gehörigen Zeit und auf die gehörige Art. Unterhaltsverpflichtungen in Geld sind Schulden, die der Schuldner dem Gläubiger durch Geldzahlung an seinen Wohnsitz zu "übermachen" (§ 905 Abs 2 ABGB) hat. Bei Einverständnis des Gläubigers befreit die Überweisung auf sein Konto. Das Einverständnis kann auch anzunehmen sein, wenn nach der Verkehrssitte die Zahlung auf ein Konto des Berechtigten üblich ist und der Empfänger über das Geld verfügen kann (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 905). Sobald der Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt ist, erlangt dieser als Kunde gegenüber der Bank einen unmittelbaren Anspruch. Der Überweisende hat seine Verbindlichkeit erfüllt, sobald die Konto-Gutschrift erfolgt ist (Reischauer aaO Rz 16; Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 75; SZ 27/33; SZ 54/28).
Im vorliegenden Fall hat aber der zur Leistung der Unterhaltsrente verpflichtete Kläger diese Verpflichtung nicht erfüllt. Er beruft sich auf die Zahlung seiner Verbindlichkeit durch Dipl.Ing. Eva W***. Ohne die Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubigern von einem Dritten in der Regel die Zahlung nicht aufgedrängt werden. Bei Einverständnis des Schuldners muß der Gläubiger nach § 1423 ABGB die Zahlung der fremden Schuld durch den im eigenen Namen auftretenden Dritten allerdings annehmen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1423; Mayrhofer aaO 563; JBl 1974, 368; MietSlg 33.244 ua). Die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers geht aber auf Gefahr des Schuldners. Sie wirkt als Zahlung nur, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag zu verfügen (SZ 50/151). Die Überweisung des Betrages von 120.000 S durch Dipl.Ing. Eva W*** ist zwar im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt, doch hatte dieser die Absicht, die Verfügbarkeit des Geldes für die Beklagte zu verhindern, indem er als mit der Einzahlung des Überweisungsbetrages Betrauter die S*** verleitete, den Betrag nicht jenem Konto gutzuschreiben, über das die Beklagte verfügen konnte, sondern dem gemeinsamen Kreditkonto, damit die gemeinsame Solidarschuld verringert werde. Sein Einverständnis zur Zahlung durch die Auftraggeberin an die Beklagte bezog sich also in Wahrheit nicht darauf, daß der Gläubigerin durch die Überweisung der Dritten die Verfügung über zum Unterhalt bestimmte Geldbeträge zukomme, sondern allein darauf, daß er zum eigenen Vorteil eine Abstattung seiner Kreditverbindlichkeit erwirke. Gleich, ob die S*** seinem mit der Einzahlung verknüpften Ansinnen nachkommen durfte oder die Beklagte als Bankkunde ihren Ausfolgungsanspruch aus dem Vertrag geltend machen kann und die Bank den aus der Durchführung von Aufträgen des dazu nicht berechtigten Klägers entstandenen "Schaden" selbst zu tragen hat, kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, seine Unterhaltsverbindlichkeit sei um den Betrag von 120.000 S vermindert worden, wenn die Beklagte über das Geld bisher nicht verfügen konnte, weil er darauf hinwirkte, daß der überwiesene Betrag zur Tilgung auch seiner Kreditschuld verwendet wird. Auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung des Unterhalts braucht deshalb nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte eine erhaltene Zahlung angenommen hätte, wäre zwar ihr Anspruch erloschen, und auch für die nach dem Titel jeweils nur für einen Monat im voraus zu leistenden Unterhaltsbeträge müßte die Zahlung gelten, soweit sie schon fällig wurden. Da aber eine Zahlung in Wahrheit nicht erfolgte, weil nach den Tatsachenfeststellungen der einzuzahlende, nicht als "Unterhalt" erkennbare Betrag von 120.000 S auf Anregung des Klägers sogleich auf das Kreditkonto "umgebucht" werden sollte und dies auch von der S*** so vorgenommen wurde, daß die Beklagte über diesen Betrag (bisher) nicht verfügen konnte, war der Anspruch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht erloschen und die Einwendung des Klägers unberechtigt, weitere monatliche Unterhaltsansprüche der Beklagten von zusammen 120.000 S (dies entspricht 32,43 Monatsbeträgen von 3.700 S) seien durch Zahlung eines Dritten getilgt worden. Daß die Beklagte inzwischen im Rechtsstreit gegen die S*** in erster Instanz mit Urteil vom 29. Jänner 1988 einen Anspruch auf Zahlung von 120.000 S ersiegte, ist als Neuerung unbeachtlich, weil der Verhandlungsschluß hier am 17. September 1987 erfolgte.
Soweit der Beklagten nach diesem Zeitpunkt die Zahlung des Unterhaltsschuldners oder eines mit seinem Einverständnis für ihn leistenden Dritten zukommt, wird in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch erlöschen oder erloschen sein. Die Gefahr, daß der Kläger eine Doppelzahlung vorzunehmen hat, besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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