OGH 9ObS27/87 (RS0084330)

OGH9ObS27/872.12.1987

Rechtssatz

In diesem Fall hat eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Die MdE ist nicht abstrakt, bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu untersuchen. Selbst wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, ist die Auswirkung einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das wenn auch nur latent vorhandene Leiden zu prüfen.

Normen

ASVG §177 Anl1 Nr19 Hautkrankheit

9 ObS 27/87OGH02.12.1987

Veröff: SSV-NF 1/65

10 ObS 107/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/104

10 ObS 125/89OGH23.05.1989

Auch; Veröff: SZ 62/95

10 ObS 282/89OGH26.09.1989

Auch

10 ObS 100/90OGH27.03.1990

Vgl auch

10 ObS 308/90OGH23.10.1990

Vgl auch

10 ObS 352/90OGH06.11.1990

Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142

10 ObS 1/96OGH09.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Von welchen Berufen der Kläger augeschlossen ist, kann nur aufgrund des derzeit bestehenden Zustandes beurteilt werden. Der Umfang dieses Ausschlusses und der dadurch nicht zur Verfügung stehenden Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt bildet aber das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der MdE. (T1)

10 ObS 443/97pOGH20.01.1998

Auch

10 ObS 187/98tOGH09.06.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 36/18vOGH23.05.2018

Ähnlich; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00027_8700000_001

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