Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel der Klägerin entgegenzuhalten, daß weder näher ausgeführt wurde noch ersichtlich ist, worin der angebliche, eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründende (SSV-NF 2/74 uva) Verstoß des medizinischen Sachverständigengutachtens gegen die Denkgesetze liegen soll. Die Revision unternimmt vielmehr den untauglichen Versuch, vor dem Höchstgericht die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Fall einer Hautkrankheit zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die - drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 203 Abs 1 ASVG) - allenfalls noch vorhandene akute Krankheit, oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Lag nach drei Monaten etwa nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) darauf an, von welchen Berufen der Rentenwerber durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägt akuten Form) ausgeschlossen ist (SSV-NF 4/142 = SZ 63/196). Liegen drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch akute Krankheitserscheinungen vor, die allerdings gegenüber der Zeit der Ausübung schädigender Tätigkeiten gebessert sind, so ist dementsprechend bei Einschätzung der MdE von diesem aktuellen Zustand und nicht von dem vormals bestandenen schlechteren Zustand auszugehen. Der Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten ist eine Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit nach lfd.Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG. Bei der Ermittlung der MdE kann daher nicht von einem Zustand ausgegangen werden, der sich bei Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeiten einstellen würde, von deren Verrichtung der Versicherte jedenfalls ausgeschlossen ist. Von welchen Berufen die Klägerin ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund des derzeit bestehenden Zustandes beurteilt werden. Der Umfang dieses Ausschlusses und der dadurch nicht zur Verfügung stehenden Erwerbschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bildet aber das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der MdE (SSV-NF 10/4).
Im vorliegenden Fall bedingen die derzeit bestehenden Folgen der Berufskrankheit eine MdE von 10 vH. Daß die MdE im Fall der Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit möglicherweise 20 vH betragen würde, ist nicht entscheidend. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente verneint.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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