OGH 3Ob536/87 (RS0070619)

OGH3Ob536/8728.10.1987

Rechtssatz

Beim dringenden Eigenbedarf nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z9 A1

3 Ob 536/87OGH28.10.1987
3 Ob 544/90OGH29.08.1990

Beisatz: Vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten erfüllen nicht die geforderte Dringlichkeit. (T1)

8 Ob 586/93OGH30.09.1993

Veröff: WoBl 1993,29

1 Ob 194/97dOGH15.07.1997

Auch

7 Ob 166/97fOGH05.05.1998

Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T2)

3 Ob 237/98vOGH24.02.1999

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 111/01gOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. Es ist jedoch nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T3)

10 Ob 318/02sOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. (T4)

1 Ob 195/04iOGH12.10.2004

Abweichend; Beis wie T4

3 Ob 106/08xOGH11.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vermieter scheitern am ihnen obliegenden Nachweis einer unabweislichen Notlage. (T5)

3 Ob 110/09mOGH23.06.2009

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. (T6)

6 Ob 203/09kOGH16.10.2009

Vgl

6 Ob 44/18sOGH28.03.2018

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das „gemäßigte Verständnis“ der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ wurde primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt und lässt sich auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne weiteres übertragen. (T7)<br/>Beisatz: Das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, ist vom Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG nicht umfasst. (T8)

5 Ob 80/20fOGH03.06.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0030OB00536_8700000_002

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