OGH 1Ob608/87 (RS0023910)

OGH1Ob608/8723.9.1987

Rechtssatz

§ 69 KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.

Normen

ABGB §1295 IIf6
ABGB §1311 IIa
KO §67
KO §69

1 Ob 608/87OGH23.09.1987

Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165

7 Ob 726/88OGH23.02.1989

Auch; Beisatz: Quotenschaden ist die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Konkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte. (T1) Veröff: RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155 = EvBl 1989/122 S 462

3 Ob 519/89OGH04.10.1989

Beis wie T1; nur: Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren. (T2) Veröff: SZ 62/160 = RdW 1990,251 = JBl 1990,322 (P Bydlinski)

7 Ob 629/95OGH08.11.1995

nur T2

10 Ob 2009/96fOGH23.04.1996

Vgl auch; nur T2

1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 72/06sOGH09.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Nur bei Anfechtungsansprüchen, nicht aber bei Schadenersatzansprüchen ist die Klagslegitimation des Masseverwalters hinsichtlich des Quotenschadens zu bejahen. (T3)

4 Ob 31/07yOGH20.03.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 69 Abs 2 KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T4); Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6); Veröff: SZ 2007/40

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Gegenteilig; Beis wie T4 (vergleiche auch schon 7 Ob 2339/96); Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7Ob2339/96p; 1Ob 50/99f = SZ72/76). (T7); Bem: Vergleiche zur gegenteiligen Judikatur RS0023753 und RS0095751. (T8)

1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Gegenteilig; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/162

8 Ob 108/08bOGH23.02.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Altgläubiger, also jene Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vgl §69 Abs2 KO) der Insolvenzverschleppung erworben haben, können den sogenannten „Quotenschaden" geltend machen, weil §69 KO weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. (T9); Beisatz: Hier: Altgläubiger. (T10); Veröff: SZ 2009/20

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00608_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)