OGH 1Ob608/87 (RS0023753)

OGH1Ob608/8723.9.1987

Rechtssatz

§ 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf6
ABGB §1311 IIa
KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2
StGB §159 Abs2 nF

1 Ob 608/87OGH23.09.1987

Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165

2 Ob 548/88OGH06.12.1988

nur: Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen. (T1) <br/>Veröff: RdW 1989,131 = WBl 1989,117 (Karollus) = ÖBA 1989,619 (Apathy) = GesRZ 1990,42

7 Ob 726/88OGH23.02.1989

Auch; nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T2) <br/>Beisatz: Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen. (T3) <br/>Veröff: RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155

2 Ob 574/88OGH25.04.1989

nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert. (T4)

2 Ob 97/89OGH30.08.1989

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 615/89OGH07.11.1989

Auch; Veröff: WBl 1990,147

3 Ob 519/89OGH04.10.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,323 (P Bydlinski) = RdW 1990,251

7 Ob 655/90OGH27.09.1990

nur T1

5 Ob 522/94OGH17.05.1994

nur T1; Beisatz: Hier: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Zu ersetzen hat der Geschäftsführer der GmbH jedoch nur jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist. (T5)

7 Ob 595/95OGH13.09.1995

Vgl auch; nur T1

10 Ob 2009/96fOGH23.04.1996

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T6)

1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung die klagende Partei offenbar anstrebt, wird vom Geschäftsführer bei Konkursverschleppung nicht gehaftet. (T7)

7 Ob 2339/96pOGH22.10.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/215

2 Ob 268/98wOGH19.11.1998

Vgl; nur T1; Beis wie T5 nur: Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: § 159 Abs 1 Z 1 StGB. (T9)

1 Ob 50/99fOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/76

8 Ob 168/01sOGH13.12.2001

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T11)

4 Ob 31/07yOGH20.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: § 69 Abs 2 KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T12) Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T13)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T14)<br/>Veröff: SZ 2007/40

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T15)<br/>Beis wie T5; Beis wie T3

1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/162

10 Ob 96/07aOGH15.01.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verursacht und potenziell ersatzfähig ist nur das negative Interesse. (T16)<br/>Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T17)

4 Ob 151/15gOGH22.09.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/100

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00608_8700000_001

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