Rechtssatz
Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind.
Normen
AußStrG §11 Abs2 B1
AußStrG §18 A
AußStrG 2005 §42
AußStrG 2005 §46 C1
3 Ob 216/07x | OGH | 23.10.2007 |
Beisatz: Das trifft auf Obsorgeentscheidungen nicht zu. (T1) |
7 Ob 27/08h | OGH | 12.03.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Obsorgeantrags mangels internationaler Zuständigkeit gemäß Art 8 EuEheVO. (T2) |
4 Ob 104/09m | OGH | 14.07.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschluss, wonach ein Sparbuch in das Inventar aufzunehmen ist: Eingriff in eine durch diese Entscheidung begründete Rechtsstellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person. (T3) |
6 Ob 252/09s | OGH | 18.12.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Der Anfechtungsbegriff des § 42 AußStrG ist eng zu fassen und auf die Anfechtung während der „regulären" Rechtsmittelfrist zu reduzieren. (T4); Beisatz: Die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels ist (allein) anhand des Kriteriums des Nachteils für eine andere Person zu beurteilen; eines Rückgriffs auf das überkommene „Rechtskraftkorrektiv" bedarf es nach der neuen Rechtslage nicht mehr. (T5); Bem: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach dem FBG. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00607_8700000_001
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