Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Teilabweisung eines Unterhaltsbegehrens bestätigt. Der Beschluss wurde der Vertreterin der Kinder am 21. Mai 2008 zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) endete daher am 4. Juni 2008. Der erst am 6. Juni 2008 im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revisionsrekurs ist somit verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 46 Abs 3 AußStrG 2005 iVm § 71 Abs 4 AußStrG 2005 können Beschlüsse zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angefochten werden, dies allerdings nur dann, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Die Aufhebung oder Abänderung dürfte weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berühren (RIS-Justiz RS0007180 [T8]; zuletzt etwa 10 Ob 20/08a). Das trifft nur bei Beschlüssen zu, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (RIS-Justiz RS0007084; zuletzt etwa 7 Ob 27/08h).
Im vorliegenden Fall hat der Vater durch die Teilabweisung des Unterhaltsbegehrens, die mit Ablauf des 4. Juni 2008 rechtskräftig geworden ist, eine materiell-rechtliche Stellung erlangt, die durch die allfällige Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Beschlusses im Umfang der Anfechtung beeinträchtigt würde. Eine sachliche Erledigung des Revisionsrekurses ist daher ausgeschlossen.
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