OGH 12Os3/87 (RS0086880)

OGH12Os3/8726.3.1987

Rechtssatz

Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft des (fallweise) im Betrieb seiner Ehegattin mitarbeitenden Nichtabgabepflichtigen.

Normen

FinStrG §11
FinStrG §33 Abs1

12 Os 3/87OGH26.03.1987
13 Os 168/88OGH30.03.1989

Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. (T1) Beisatz: Faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen - strafrechtliche Haftung (bloß) als Beitragstäter (§ 11, dritter Fall, FinStrG). (T2)

11 Os 37/89OGH30.05.1989

Vgl auch; nur T1

15 Os 83/90OGH04.09.1990

Vgl auch; nur T1

12 Os 165/89OGH29.11.1990

nur T1

12 Os 4/91OGH14.03.1991

Vgl auch; nur: Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. (T3) Beisatz: Organe bzw Prokuristen abgabenpflichtiger Gesellschaften treffen agabenrechtliche Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG). (T4)

14 Os 74/93OGH25.05.1993

nur T3

12 Os 88/93OGH31.08.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die mit unmittelbarer Täterschaft rechtlich gleichwertige Beteiligungsform nach § 11 zweiter Fall FinStrG setzt keine wie immer geartete abgabenrechtliche Subjektqualität voraus. (T5)

11 Os 156/93OGH01.03.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (T6)

13 Os 88/99OGH03.11.1999

Vgl; Beisatz: Bei seiner Geschäftsführertätigkeit verfügt er über eine schriftliche "Generalvollmacht", den Verein in allen Belangen zu vertreten. Unter diesen Umständen trifft gemäß § 80 Abs 1 BAO auch ihn die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer für den Verein. (T7)

11 Os 127/00OGH13.02.2001

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Prokurist und faktischer Geschäftsführer einer GmbH, ausgestattet mit einer Generalvollmacht, das Unternehmen in allen Belangen zu vertreten. (T8)

13 Os 102/13vOGH23.04.2014

Auch: Beisatz: Als unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG kommt nur in Betracht, wer eine ihn selbst treffende abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. (T9)

13 Os 97/21wOGH19.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00003_8700000_001

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