Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 7.Dezember 1962 geborene Angeklagte Karl Heinz S***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit vom 11.Juni bis 11. Dezember 1991 in Wien als tatsächlicher Unternehmensleiter der S***** GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem er für den Zeitraum von April bis Oktober 1991 derartige Voranmeldungen unterließ, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für diesen Zeitraum in der Höhe von insgesamt 4,552.142 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit c (sachlich 9 lit a) sowie - den Strafausspruch betreffend - inhaltlich auch Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, deren - nach dem Gesetz bloß einmal zulässiger (§ 285 Abs 1 StPO) - Ausführung die Urteilszustellung an den Verteidiger Dr.Hoberger (laut - nach Aktenlage damals als noch aufrechter - Vollmacht ON 22) zugrundelag. Was gegen die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung infolge Vollmachtswechsels vorgebracht wird, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil das Urteil dem zuletzt bevollmächtigten Verteidiger ohnedies tatsächlich zukam (§ 7 ZustellG), der die angemeldeten Rechtsmittel auch fristgerecht ausführte. Die vom Angeklagten (hilfsweise) angestrebte Wiederholung der Urteilszustellung (zur neuerlichen Beschwerdeausführung) an seinen zuletzt gewählten Verteidiger findet im Gesetz demnach keine Deckung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (225) auf Ausforschung und Ladung des Zeugen Ilija K***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil sich die beantragte Beweisaufnahme nach den erstgerichtlichen Erhebungsergebnissen als undurchführbar erwies. Der Zeuge, der nach den Beweisintentionen des Angeklagten tatsächlicher Geschäftsführer der S***** GesmbH gewesen sein soll, war nämlich seit Herbst 1991 nicht nur für den Beschwerdeführer und den (rechtskräftig freigesprochenen) Mitangeklagten Franz S***** (241), sondern auch für das Erstgericht unerreichbar (25 f iVm ON 5, Beilagen J./ und K./, 231). Daß nach den herrschenden Verhältnissen im Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawien der für diese Region vermutete Aufenthalt des Zeugen durch geordnete Fahndungsmaßnahmen nicht zu ermitteln ist, bedarf keiner näheren Erörterung.
Keine im Sinn der Z 5 entscheidende Tatsache betrafen die Angaben der Zeugen Hans Peter S***** und Zumreta S*****, wonach sie die Geschäftsanteile an der S***** GesmbH (bloß) treuhändig für Ilija K***** verwaltet hätten. Da selbst bei aufrechtem Bestand eines derartigen Treuhandverhältnisses die Frage offen bliebe, ob Ilija K***** als Treugeber die von ihm formell übernommene Geschäftsführerfunktion auch tatsächlich ausübte, trifft der in der Mängelrüge dazu erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht zu.
Was zur Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die tatrichterlichen Feststellungen zur faktischen Ausübung (auch) der steuerlichen Agenden des nach seiner formellen Bestellung zum Geschäftsführer der S***** GesmbH der Abgabenpflicht unterworfenen Ilija K***** vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Angaben des Zeugen Adolf L***** über die (vom Erstgericht als Verschleierungstaktik beurteilte) alleinige Zeichnungsberechtigung des Franz S***** über das Firmenkonto, die von den Zeugen Hans Peter S***** und Zumreta S***** behauptete Treuhandschaft für Ilija K***** und die Aussage der nach tatrichterlicher Würdigung evident entlastungsbemühten Zeugin Zelijka K***** ebenso wie für die relevierten Einzelheiten aus den Angaben der Zeugen Ing.Harald H*****, Harald S***** und Anna H*****, deren Aussagewert nach den Beschwerdeargumenten - noch dazu unter sinnentstellender Lösung aus dem Zusammenhang - in der Art einer hier unzulässigen Schuldberufung als im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung für den Angeklagten günstiger reklamiert wird.
Als nicht zielführend erweist sich aber auch die Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a). Im Sinn der auch materiellrechtlich zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalprokuratur kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG auch aus der bloß faktischen Wahrnehmung der entsprechenden Obliegenheiten eines Abgabenpflichtigen folgen. Unmittelbarer Täter nach § 11 erster Fall FinStrG kann zwar nur sein, wen - wie hier Ilija K***** als formell zur Vertretung der S***** GesmbH berufenen Geschäftsführer (§ 18 GesmbHG) - persönlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw die hier aktuelle Verpflichtung zur Voranmeldung nach § 21 UStG 1972 trifft. Eine finanzstrafrechtliche Tatbestandsverwirklichung im Rahmen der faktischen Wahrnehmung steuerlicher Obliegenheiten durch eine vom Abgabenpflichtigen verschiedene Person ist aber als Beitragstäterschaft nach § 11 dritter Fall FinStrG zu beurteilen (ua Dorazil-Harbich FinStrG E 6 a zu § 11 und Anm 4 zu § 33; SSt 51/32; EvBl 1981/242; 14 Os 74/93). Als entsprechender Tatbeitrag kommt insoweit jede Unterstützung des - gleichgültig ob selbst straffälligen - unmittelbaren Täters (Abgabenpflichtiger) in Betracht, die eine wirksame Tatförderung darstellt, mag sie auch nicht die Bedeutung eines unabdingbaren Tatelements erreichen.
Davon ausgehend läßt aber die Rechtsargumentation der Beschwerde, soweit sie auf eine vermeintliche Alleinverantwortlichkeit des formell bestellten Geschäftsführers einer GesmbH aufbaut und dabei die Beteiligungsform nach § 11 dritter Fall FinStrG übergeht, wesentliche Subsumtionskomponenten unbeachtet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, wonach der im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer bloß zum Schein zum Geschäftsführer bestellte Ilija K***** keinerlei Geschäftsführertätigkeit entfaltete, sich vielmehr auf die Zuführung von Arbeitskräften und gelegentliche untergeordnete Verrichtungen beschränkte, während Karl Heinz S***** als faktischer Geschäftsführer tatsächlich (auch) die abgabenrechtlichen Obliegenheiten des (insoweit untätig gebliebenen) formellen Geschäftsführers wahrnahm und durch (vorsätzliche) Unterlassung von Voranmeldungen gemäß § 21 UStG 1972 (wissentlich) im Umfang des Schuldspruchs eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkte. Dieses Tatsachensubstrat deckt aber - im Ergebnis dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Tatverhaltens als Beitragstäterschaft nach § 11 dritter Fall FinStrG zum Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. Daß dem Erstgericht dazu mit der Annahme unmittelbarer Täterschaft nach § 11 erster Fall FinStrG eine davon abweichende Subsumtionsvariante unterlief, kann wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher in § 11 FinStrG normierten Täterschaftsformen ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen wie der Umstand, daß das Strafverfahren gegen Ilija K***** mit Einstellung endete.
Der Rüge vermeintlicher Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG hinwieder ist entgegenzuhalten, daß das angefochtene Urteil nach dem als Einheit zu verstehenden Zusammenhang von Spruch und Gründen auch hinsichtlich der nach dem Gesetz für die Bewirkung des Verkürzungserfolges geforderten Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) keine tatbestandsspezifischen Tatsachengrundlagen offen läßt. Hat doch das Erstgericht über die Spruchfassung hinaus (257) ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der vorlebensbedingt über die hier maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen Belange detailliert informierte Angeklagte bei dem inkriminierten Tatverhalten ein gezielt steuerunredliches Verschleierungskonzept verfolgte (S 271 iVm 265).
Schließlich ist der Angeklagte auch nicht im Recht, soweit er im Rahmen der Berufung mit der Problematisierung der abgabenbehördlichen Schätzung die die hier aktuelle gesetzliche Strafdrohung bestimmende Höhe des ihm angelasteten Verkürzungsbetrages bekämpft (sachlich Z 11). Stellt doch die in § 184 BAO statuierte Schätzung grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung (auch) im gerichtlichen Strafverfahren taugliches Beweismittel dar (ua 12 Os 83/93), dessen eigenständige Überprüfung das Erstgericht durch eingehende Würdigung der entsprechenden abgabenbehördlichen Erwägungen sowie weiterer wesentlicher Verfahrensergebnisse (insbesondere Quantifizierung des regelmäßigen Arbeitereinsatzes durch den Mitangeklagten Franz S*****) der Rechtsmittelbehauptung zuwider hier keineswegs verabsäumt hat. Die Angaben des als Zeugen vernommenen Bankangestellten Adolf Lindtner über den wöchentlichen Durchschnittsumsatz des in Rede stehenden Unternehmens stehen mit den bekämpften Schätzungsergebnissen durchaus im Einklang, weshalb sie keiner besonderen Erörterung in den Urteilsgründen bedurften. Bei der Ermittlung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Verkürzungsbeträge, die wegen der Rechtsnatur der Umsatzsteuervorauszahlungen als vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnende Abgaben vor Durchführung der Hauptverhandlung auch keiner obligaten (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Festsetzung durch die Abgabenbehörde unterlagen, wurde die jeweils abziehbare Vorsteuer durchaus mitberücksichtigt.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG - gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.März 1992, GZ 6 e Vr 7909/91-26 (1,400.000 S Geldstrafe bzw drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1 und 13; 33 Abs 2 lit a FinStrG in bezug auf strafbestimmende Wertbeträge in der Gesamthöhe von 8,428.300 S) - eine (Zusatz-)Geldstrafe von 1,300.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es keinen Umstand als erschwerend wertete, als mildernd hingegen den in der Verantwortung des Angeklagten gelegenen Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten kommt auch keine Berechtigung zu, soweit sie über den bereits (aus der Sicht der Z 11) erörterten Umfang hinaus eine Strafreduktion mit dem Hinweis darauf anstrebt, daß die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe der gemäß § 23 Abs 2 FinStrG bei der Sanktionsbemessung mitzuberücksichtigenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers widerstreite. Die dazu sinngemäß geforderte Orientierung des Strafausmaßes an jenem Betrag, der in den für den Angeklagten verfügbaren Mitteln noch Deckung findet, beruht auf einem Mißverständnis der gesetzlichen Intentionen der in Rede stehenden Bestimmung. Zöge doch die postulierte unmittelbare Relation der Geldstrafe zu den wirtschaftlichen Täterverhältnissen ohne Berücksichtigung der Schuld- und Unrechtskomponenten eine mit dem gesetzlichen Strafzweck unvereinbare Manipulierbarkeit der Höhe der Geldstrafe nach sich (12 Os 5/81). Auf der Grundlage sämtlicher für die Strafbemessung wesentlicher Faktoren trifft die Behauptung eines überhöhten Strafausmaßes hier jedoch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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