OGH 7Ob723/86 (RS0026610)

OGH7Ob723/8626.3.1987

Rechtssatz

§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.

Normen

ABGB §1302 A

7 Ob 723/86OGH26.03.1987

Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721

7 Ob 541/87OGH14.05.1987

Veröff: SZ 60/91 = ÖBA 1987,918

1 Ob 628/92OGH23.02.1993

Auch

4 Ob 2361/96aOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/11

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

nur: Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette. (T1); Beisatz: Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird. (T2); Veröff: SZ 72/47

6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T3)

6 Ob 174/06sOGH31.08.2006

Auch; nur: § 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. (T4); Beisatz: Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. (T5)

6 Ob 255/06bOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erst beide Tathandlungen gemeinsam haben zum Schaden geführt. (T6)

3 Ob 256/07dOGH30.01.2008

Auch

2 Ob 113/11yOGH15.05.2012

Auch; Auch Beis wie T5

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Vgl auch

6 Ob 232/18pOGH21.03.2019

Beisatz: Eine Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arztes hinzutritt. (T7)

6 Ob 164/20sOGH16.09.2020
9 ObA 105/20mOGH28.09.2021

nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00723_8600000_001

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