OGH 11Os176/86 (RS0091842)

OGH11Os176/8624.3.1987

Rechtssatz

Werden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungstäter oder Beitragstäter teil, dann begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt.

Normen

StGB §67 Abs2

11 Os 176/86OGH24.03.1987

Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299

15 Os 115/90OGH07.02.1991

Vgl auch; nur: Werden Deliktshandlungen teils im Inland und teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. (T1)

15 Os 108/92OGH26.11.1992

Vgl auch

13 Os 73/94OGH06.07.1994

Vgl auch

11 Os 38/96OGH23.04.1996
15 Os 104/97OGH02.10.1997

Gegenteilig; Beisatz: Da die Bandenbildung durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten strafbaren Handlungen nicht verdrängt wird, somit echte Realkonkurrenz vorliegt, wäre es systemwidrig, den Inlandsbezug der rechtlich selbständigen Folgedelikte zusätzlich auch auf die im Ausland bereits vollendete Bandenbildung umzulegen. (T2)

11 Os 98/05dOGH31.01.2006

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2

15 Os 106/11vOGH20.12.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T3)

15 Os 167/12sOGH22.05.2013

Vgl auch; nur T1

14 Os 172/13wOGH12.08.2014

Auch

13 Os 14/15fOGH15.04.2015

Auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Vgl; Beisatz: Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer Auslandstat beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine Ausführungshandlung setzt, die dem Wortlaut eines österreichischen Strafgesetzes entspricht. (T4)

14 Os 63/21bOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0110OS00176_8600000_001

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