OGH 15Os108/92-13

OGH15Os108/92-136.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich P***** und andere wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 1992, GZ 2 d Vr 7061/90-250, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Winterstein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Michael M***** verhängte Freiheitsstrafe auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil (das auch zwei unangefochten gebliebene Teilfreisprüche enthält) wurde (neben sieben weiteren Angeklagten, deren Urteil jedoch in Rechtskraft erwachsen ist) der deutsche Staatsangehörige Michael M***** (zu I) des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und (zu II) in Verbindung mit den unter III bis V 1 und VI 1 angeführten Schuldsprüchen (die bei der Subsumtion ziffernmäßig zum Teil unrichtig zitiert wurden) als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (III 1-4), der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 und § 15 StGB (IV 1 und 2) und der versuchten (zu ergänzen: schweren) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (V 1) sowie des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (VI 1) schuldig erkannt; überdies erging (zu V 2) ein (unangefochten gebliebener) Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (als unmittelbarer Täter).

Nach dem Inhalt der in Beschwerde gezogenen Punkte des Schuldspruchs hat der Angeklagte

(zu I) in der Zeit von Anfang bis Ende April 1990 in Wien und Sopron (Ungarn) sich mit sieben im Urteil namentlich angeführten Personen mit dem Vorsatz verbunden, daß von mehreren Mitgliedern dieser Verbindung erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, Brandstiftung und nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen zur gewaltsamen Eintreibung von Geldforderungen ausgeführt werden;

(zu II) in der Zeit von Anfang April bis 30.Juli 1990 in Wien und anderen (in Deutschland gelegenen) Orten die im Urteil namentlich genannten Bandenmitglieder durch Erteilung der jeweiligen Aufträge und durch Organisation der Ausführung der Aufträge dazu bestimmt, in wechselnder Zusammensetzung nachgenannte Straftaten auszuführen, nämlich

(zu III) fremde bewegliche Sachen mit einem 25.000 S übersteigenden Schaden zu beschädigen, zu verunstalten bzw. unbrauchbar zu machen, und zwar

1. in Offenbach-Bieber vier Reifen des PKW Jeep Cherokee des Fritz B***** im Wert von je 600 DM durch Aufstechen und die Fensterscheiben des Wohnhauses des Genannten durch Zerschlagen mit Steinen, wobei an einem Stein ein Blatt Papier mit dem Text: "B***** ! Zähne und das Landhaus kosten dich mehr ! Das Spiel beginnt !" gewickelt war,

2. in Bremen die Schlösser des Firmengebäudes der D***** Warenterminhandels-GesmbH durch Verkleben sowie das Garagentor und die Fassade dieses Gebäudes durch Besprühen,

3. in Offenbach-Bieber den PKW Suzuki JLX Jeep Cabrio der Annerose B***** durch Anzünden,

4. in Bremen die inzwischen gereinigte Fassade des Firmengebäudes der D***** Warenterminhandels-GesmbH neuerlich durch Besprühen mit Lackfarbe;

(zu IV) an fremden Sachen ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen, wobei

1. in Rottweil (Schrammberg) die Diskothek "H u. K" des Heinz K***** ausbrannte und ein Schaden von 350.000 DM entstand,

2. in Delmenhorst der in der Garage abgestellte und mit Benzin übergossene PKW Daimler-Benz 30 CE der Dr.Angelika H***** gänzlich ausbrannte, wodurch ein Schaden von ca. 105.000 DM entstand, wobei es lediglich beim Versuch des Verbrechens blieb;

(zu V 1) durch die zu III. und IV. angeführten strafbaren Handlungen, somit durch gefährliche Drohung mit Brandstiftung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung Fritz B*****, Hans Joachim H***** und Heinz K***** zur Bezahlung von Schulden in Millionenhöhe zu nötigen, wobei es jedoch jeweils beim Versuch des Verbrechens blieb;

(zu VI 1) am 4.Juli 1990 in Wien den Erich P***** bestimmt, Christine D***** unter Benützung einer verfälschten Urkunde (Punkt VI 2) durch die schriftliche Mitteilung (S 27-29/I), Robert D***** habe ihm für Schulden von 140.000 S ihren PKW Fiat Croma zum Pfand gegeben, sie könne gegen Bezahlung dieses Betrages bis 8.Juli 1990 diesen PKW zurückgestellt erhalten oder einen Blankokaufvertrag für dieses Fahrzeug als Zulassungsbesitzerin unterfertigen, um 100.000 S betrügerisch zu schädigen, wobei es beim Versuch des Verbrechens blieb.

Den (zusammenfassend wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge übernahm der Angeklagte Michael M***** als freiberuflicher Mitarbeiter des europaweit tätigen Inkassobüros "V*****" die Aufgabe, in Wien eine Organisation zur Forderungseintreibung nach dem "Konzept" der genannten Firma (Anwerbung und Ausbildung von Personen, die nach Auskundschaftung der Vermögens- und Lebensverhältnisse zahlungsunwilliger Schuldner Geldforderungen durch massive Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen sowie durch Drohung mit Gewalt einbringlich machen) aufzubauen. Auf Grund von Suchinseraten am 2. und 4.April 1990 in einer Wiener Tageszeitung meldeten sich die Angeklagten Erich P*****, Gerald W*****, Christian B*****, Andreas R*****, Robert D*****, Werner A***** und Karel J***** unter der angegebenen Telefonnummer bei einem gewissen J***** (Deckname des Michael M*****) und wurden von ihm zu getrennten Gesprächen in einer Wiener Hotel eingeladen. Bereits bei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte den Interessenten in groben Zügen, worum es sich bei diesen Inkassodiensten handelt, nämlich um die gemeinsame Eintreibung von Geldforderungen bei zahlungsunwilligen Schuldnern unter Anwendung massiverer Mittel als sie im normalen Geschäftsleben üblich sind. Sodann bestellte er die Bewerber zu einem gemeinsamen Treffen in ein Hotel nach Sopron (Ungarn), um ihnen dort die näheren Modalitäten (ihrer künftigen Arbeit) mitzuteilen. Aber bereits in Wien - so stellte das Erstgericht ausdrücklich fest - waren alle Angeklagten entschlossen, sich zum Zwecke der gewaltsamen Eintreibung von Geldforderungen durch erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, Brandstiftung und nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen zu verbinden.

Anläßlich der Zusammenkunft in Sopron führte der Angeklagte M***** den Teilnehmern an Hand von Lichtbildfolien im Stile von "Comic-Strips" eindrucksvoll vor Augen, daß es nach seinen Vorstellungen beim "Inkasso" darauf ankommt, den Schuldnern einen Schock zu versetzen, sie gefährlich zu bedrohen und gegen sie auch Gewalt anzuwenden. Wenn auch die im Einzelfall anzuwendenden Mittel noch nicht detailliert erläutert wurden, erklärte der Angeklagte, man solle lediglich niemandem die Zähne einschlagen und keinen umbringen. Nachdem alle Anwesenden zur Wahrung der Anonymität einen Decknamen erhalten hatten, wurden sie in (Dreier- oder Vierer-) Gruppen eingeteilt und wieder nach Hause geschickt, um dort auf die Aufträge bzw. Einsatzbefehle zu warten. Diese liefen stets nach demselben Schema in der Weise ab, daß Michael M***** die einzelnen (für die in Aussicht genommene Aktion) ausersehenen Bandenmitglieder (überwiegend von Deutschland aus) telefonisch zu einem bestimmten deutschen Autobahnrastplatz befahl, wo sie zunächst vom Angeklagten die Adresse des betreffenden Schuldners erfuhren und dann erst an Ort und Stelle genaue Anweisungen erhielten, auf welche Art und Weise sie Terrorakte gegen den zahlungsunwilligen Schuldner ausführen sollten. In Befolgung dieser Aufträge des Angeklagten M***** verübten sodann die im Urteil namentlich angeführten Bandenmitglieder die unter III. bis

V. 1. des Urteilsspruchs sowie in den Entscheidungsgründen konkretisierten Straftaten.

Rechtliche Beurteilung

Die oben wiedergegebenen Punkte des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 9 lit. c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit dem zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) rügt der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum I (Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB) zunächst die Urteilsannahme, daß er sich in Wien mit den anderen Bandenmitgliedern zu dem im Urteil genannten Zweck verbunden hat, als unvollständig, widerspruchsvoll und (mit Beziehung auf US 31 erster Absatz) nur kursorisch begründet. Dies jedoch zu Unrecht.

Die Erkenntnisrichter stützten nämlich (auch) die zitierte Urteilskonstatierung (US 20 und 34) auf die beweiswürdigend (§ 258 Abs. 2 StPO) für glaubwürdig erachtete "im vollen Umfang geständige" und im wesentlichen übereinstimmende Verantwortung der sieben Mitangeklagten im Zusammenhang mit dem Akteninhalt (US 29 und 31, erster Absatz). Damit sind sie aber ihrer gesetzlichen Pflicht, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), hinreichend nachgekommen, ohne Verfahrensergebnisse, die dagegen sprechen könnten, zu übergehen. Da die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art auch denkmöglich sind, haftet dem Urteil der behauptete formale Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge weiters einwendet, "diese Feststellung (US 31, erster Absatz) sei zu wenig und für die Begründung des Schuldspruchs nicht ausreichend", und behauptet, "seine Handlungsweise in Wien sei der österreichischen Justiz entzogen, weil er sich dort nicht mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden habe, die in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Straftaten zu begehen, weshalb sie höchstens als strafbare Vorbereitungshandlung zu qualifizieren seien", reklamiert er der Sache nach Feststellungsmängel und das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, weshalb auf dieses Vorbringen erst bei Behandlung der Rechtsrügen einzugehen ist.

Mit dem bloßen Hinweis in der (allein gegen das Schuldspruchsfaktum VI 1: Vergehen des schweren Betruges zum Nachteil der Christine D*****) erhobenen Tatsachenrüge (Z 5 a), "daß sich aus anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens ableiten läßt, daß gerade hier Erich P***** eine Eigenständigkeit in Richtung des Versuches in den endgültigen Besitz des PKWs zu gelangen und sich zu bereichern, setzte", werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, die der den Angeklagten auch insoweit belastenden Verantwortung des Mitangeklagten Erich P***** (S 186/I, 137-139/VI) gefolgt sind und seiner leugnenden Verantwortung den Glauben versagt haben, in Zweifel zu ziehen. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung in bezug auf den Tatbestand des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB werden damit - betrachtet man den Schuldspruch VI 1 im Lichte der Gesamtheit der Urteilsgründe (US 26-28, 31 und 39) - ebensowenig aufgezeigt wie Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung des genannten Vergehens aufkommen lassen. Dies umsoweniger, als Erich P***** in diesem Zusammenhang ohnehin eines weiteren, von ihm als Alleintäter zu verantwortenden Betrugsversuchs zum Nachteil der Christine D***** schuldig erkannt wurde (VI 2 des Urteilsspruchs).

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 9 lit. c (der Sache nach allerdings abermals Z 9 lit. a - vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 24 zu § 9 lit. a und ENr. 15 zu § 281 Z 9 lit. b sowie E. Steininger Handbuch S 194 RN 42) StPO bekämpft der Nichtigkeitswerber (wie auch mit einem Teil der Mängelrüge) die ihn betreffenden Schuldsprüche wegen Vergehens der Bandenbildung (I) sowie wegen Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB (II) zu den unter den Punkten III bis V 1 des Urteilstenors angeführten Straftaten mit der Behauptung, es fehle diesbezüglich an der inländischen Gerichtsbarkeit; denn im erstgenannten Fall sei (gemeint: in Wien) eine gemeinsame Beschlußfassung der untereinander nicht bekannten Mitglieder über eine gemeinsame Vorgangsweise der sich erst in Sopron (Ungarn) konstituierenden Bande bei der Schuldeneintreibung niemals erfolgt; in Ansehung der Bestimmungstäterschaft stelle sich sein vom Schöffengericht konstatiertes Verhalten im Inland (telefonische Aufforderung der bereits in groben Zügen informierten Mitangeklagten zum Treffpunkt zu kommen und dort die näheren Anweisungen zu erhalten) lediglich als Vorbereitungshandlung dar; es fehle auch an konkreten Feststellungen, in welchen groben Zügen er tatsächlich die Mitangeklagten eingeweiht hätte; im übrigen habe das Schöffengericht der Anklagebehörde zu Unrecht eine Anklagebefugnis bezüglich der Punkte I bis V des Urteilstenors eingeräumt; er sei demnach als deutscher Staatsangehöriger wegen der in der Bundesrepublik Deutschland verübten Straftaten rechtsirrig von einem österreichischen Gericht verurteilt worden.

Indem die Rüge aber nicht - wie dies bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist - am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festhält und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, vielmehr im Urteil festgestellte Tatsachen (insbesonders US 19-20, 31 und 34) teilweise bestreitet, teilweise verschweigt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung. Zur Klarstellung sei ihr jedoch - in Ergänzung der insoweit zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes (US 34 ff) - noch folgendes erwidert:

Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs. 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt (Leukauf-Steininger Komm.3 Vorbem. §§ 62 ff RN 10 sowie § 62 RN 1 und § 67 RN 6). Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen (aaO § 67 RN 5). Mit anderen Worten: Für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB genügt es, daß der Täter eine Phase der Ausführung in Österreich gesetzt hat (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 1 zu § 67).

Daraus folgt für den hier in Rede stehenden Tatbestand (I), daß der Rechtsmittelwerber nach den oben wiedergegebenen, den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen (US 20 iVm 34) anläßlich seiner (getrennten) Einführungsgespräche mit den einzelnen Bewerbern in einem Wiener Hotel nicht bloß "sondierende Vorgespräche" (Steininger im WK RN 37 zu § 277) geführt, sondern vielmehr in einer für die (erst in Sopron vollendete) Bandenbildung entscheidenden und kausalen Phase konkrete Informationen erteilt hat, denenzufolge sich alle Angeklagten bereits in Wien entschlossen haben, sich mit dem Vorsatz zu verbinden, fortgesetzt die von ihnen verlangten Bandendelikte zu begehen.

Wäre es in Sopron nicht zur Vollendung des Vergehens der Bandenbildung, also nicht zum Zusammenschluß der Täter zur Erreichung des verpönten Zwecks gekommen (was der Beschwerdeführer im übrigen gar nicht bestreitet), so läge dem Angeklagten wegen erfolgloser Bestimmung der von ihm "rekrutierten" (S 88-89/VI) Personen zur Bandenbildung jedenfalls ein - im Inland verübter - strafbarer Versuch des Vergehens nach §§ 15, 278 Abs. 1 StGB zur Last (Steininger im WK § 278 RN 14). Daraus erhellt, daß sein in Wien begonnenes und erst später in Ungarn erfolgreich abgeschlossenes Verhalten der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Unter den gegebenen Umständen ist es daher - der Beschwerde zuwider - für die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungsweise des Angeklagten in Österreich aber auch nicht erforderlich, daß sich die einzelnen Bandenmitglieder schon in Wien kannten und bereits dort den gemeinsamen Vorsatz zu einer gemeinsamen Vorgangsweise faßten.

Nach dem Gesagten ist aber auch den weiteren Einwänden der Rechtsrüge zum Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Bestimmungstäterschaft zu den in den Punkten III, IV und V 1 des Urteilstenors konkretisierten Taten weitgehend der Boden entzogen. Bestimmungstäter im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB ist nämlich, wer einen anderen dazu veranlaßt, eine "strafbare Handlung" auszuführen, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt (Leukauf-Steininger Komm.3 § 12 RN 27 und Mayerhofer-Rieder StGB3 Anm. 4 zu § 12). Gelingt es ihm, im Bestimmten den Tat(= Handlungs)entschluß zu erwecken, ist seine Tätigkeit abgeschlossen, der Erfolg somit eingetreten (Fabrizy im WK RN 67 zu § 12), unabhängig davon, ob in der Folge die Tat des unmittelbaren Täters vollendet wurde oder im Versuchsstadium geblieben ist. Letztere Fallgestaltung führt zufolge der faktischen Beziehung zwischen dem Bestimmenden und der zu verleitetenden Tat allerdings nur zur Haftung des Bestimmenden wegen Versuchs des angesonnenen Delikts (Leukauf-Steininger aaO RN 38 und 39 sowie Fabrizy aaO RN 70 jeweils zu § 12).

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer durch die (zum Großteil aus dem Ausland erfolgte) telefonische Aufforderung an die schon vorher generell von ihren Aufgaben in Kenntnis gesetzten, in Österreich befindlichen Bandenmitglieder, nach Deutschland zu kommen und sich dort an bestimmten Orten mit dem Angeklagten zu treffen, um von ihm noch genauere Instruktionen zur Durchführung der im Urteil beschriebenen Terrorakte entgegenzunehmen, eine entscheidende Phase - und keineswegs nur Vorbereitungshandlungen - des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens (durch Erweckung des Tatentschlusses) in Österreich gesetzt hat. Indem der Angeklagte sohin jeweils im Inland zu einer im Ausland auszuführenden Straftat bestimmt hat, weil im Inland - bezogen auf die Bestimmung - (zumindest) ein Handlungsteil oder ein Teilerfolg eingetreten ist (Leukauf-Steininger aaO § 67 RN 6 und 6 a), unterliegt er zur Gänze der österreichischen Gerichtsbarkeit.

Bei der gegebenen Sachlage kommt daher die in der Rechtsmittelschrift zur Stützung der Rechtsrüge zitierte Bestimmung des § 64 (ersichtlich gemeint: § 65) Abs. 1 Z 2 StGB gar nicht zum Tragen. Verfehlt sind schließlich auch die in diesem Zusammenhang des weiteren (ohne nähere Begründung in den Raum gestellten) Einwände, "§ 67 Abs. 2 StGB wird durch die Spezialbestimmung des § 64 StGB derogiert" und "das Schöffengericht hat der Anklagebehörde zu Unrecht durch Gesetzesverletzung eine Anklagebefugnis eingeräumt".

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 169 Abs. 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (zu ergänzen: derselben und verschiedener Art - § 33 Z 1 erster Halbsatz StGB) und die führende Beteiligung durch Anstiftung der übrigen Angeklagten; als mildernd hielt es dem Angeklagten den Umstand zugute, daß es teilweise beim Versuch (der Straftaten) geblieben war.

Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte Michael M***** einerseits die Herabsetzung des (nach seiner Meinung exorbitant hohen, in keiner Weise seiner Schuld und seinem bisherigen Vorleben entsprechenden, auch in keinem Verhältnis zu den über die Mittäter verhängten Strafen stehenden) Strafausmaßes an, andererseits begehrt er die Gewährung des teilbedingten "Strafnachlasses" (ersichtlich gemeint: die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe nach § 43 a StGB).

Er ist damit (nur) teilweise im Recht.

Zutreffend reklamiert nämlich der Berufungswerber für sich der Sache nach den weiteren Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB (daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen). Denn weder in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft vom 20. November 1992 (die mit jenen in den Akten erliegenden Mitteilungen des Strafregisteramtes übereinstimmt), noch im Bundeszentralregister Berlin (ON 62/III) bestehen Eintragungen über Vorstrafen des Angeklagten. Demnach ist der Angeklagte gerichtlich unbescholten. Wenngleich sich aus den Akten ergibt, daß die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach gegen den Angeklagten am 8.April 1990 eine Anklage erhoben hat (S 483 ff/I), derzufolge er im Verdacht steht, am 5. September 1989 in Mönchengladbach mit drei Mittätern versucht zu haben, den Kaufmann E***** rechtswidrig und mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Zahlung einer Schuld von 870.000 DM zu nötigen, kann - wegen der im Art. 6 Abs. 2 MRK statuierten Unschuldsvermutung - allein daraus nicht abgeleitet werden, der Angeklagte habe bis zu den Urteilstaten einen Lebenswandel, der asoziale Züge aufweist (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 34 Z 2 RN 6), geführt. Ferner ist dem Angeklagten als mildernd zugute zu halten, daß er nach den Verfahrensergebnissen seinerseits die Straftaten unter einem gewissen Einfluß des (im Hintergrund agierenden Organisators und deswegen auch steckbrieflich gesuchten) Friedrich K***** verübt hat (§ 34 Z 4 StGB).

Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Angeklagte aber (im Gegensatz zu den anderen sieben Angeklagten) in keinem Verfahrensstadium ein Geständnis abgelegt, das den im § 34 Z 17 StGB normierten Kriterien auch nur annähernd gerecht würde. Für die bloß behauptete Annahme einer "finanziellen Notlage" (nach § 34 Z 10 StGB müßte die Notlage "drückend" sein) hinwieder bietet die Aktenlage ebensowenig Hinweise wie für das Vorhandensein von Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z 11) oder die dafür sprechen könnten, daß der Angeklagte die Taten in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat (Z 12).

Unter sorgfältiger Abwägung der Zahl und des Gewichtes der zum Vorteil des Berufungswerbers ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof (bei einer Strafdrohung des § 169 Abs. 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) eine maßvolle Reduzierung der in erster Instanz über den Angeklagten verhängten Sanktion auf viereinhalb Jahre für gerechtfertigt. Dieses Strafausmaß nimmt zum einen insbesondere auf den hinzugekommenen, vom Erstgericht übersehenen Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB entsprechend Bedacht, zum anderen trägt es nicht nur der gravierenden personalen Täterschuld und Gemeingefährlichkeit des Angeklagten gebührend Rechnung, sondern wird auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der von ihm (mit)zuverantwortenden Straftaten gerecht; überdies steht es auch mit den über die anderen Angeklagten (insbesondere über Erich P*****) verhängten Freiheitsstrafen in ausgewogener Relation.

Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.

Angesichts der mit viereinhalb Jahren bemessenen Freiheitsstrafe erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Berufungswerber zusätzlich beantragte Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe, weil eine derartige Maßnahme gemäß § 43 a Abs. 4 StGB nur bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zulässig ist.

Aus den angeführten Gründen war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

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