Spruch:
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch C zugrunde liegenden Taten (auch) unter § 104a Abs 4 letzter Fall StGB sowie im Schuldspruch D, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Ruslan M***** und Malika Ma***** jeweils der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 letzter Fall StGB (B./), des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, 3 und 4 letzter Fall StGB (C./) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ „von 2. Mai 1999 bis zum 30. April 2004 in G***** und in Wien einer anderen, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich der am 6. Februar 1987 geborenen Elina J***** körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem sie ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzen, sie mit dem Tode bedrohten, sie in ihrer Freiheit beschränkten und ihr ihre Lebensbedingungen im vollen Umfang vorgaben;
B./ von 2. Mai 1999 bis zum 30. April 2004 in G***** und in Wien Elina J***** durch das Versetzen von Schlägen und Tritten sowie durch die oftmalige Äußerung, dass sie ebenso wie ihre Familie getötet werde, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich den Schein des Familienlebens zu wahren, und Unterlassungen, nämlich der Bekanntgabe der Geschehnisse, insbesondere des Mordes in G*****, genötigt, wodurch ihr eine normale Kindheit bzw Jugend im Kreise ihrer wahren Familie in der Heimat genommen wurde und sohin besonders wichtige Interessen der genötigten Person, nämlich eine normale kindliche Entwicklung verletzt wurden;
C./ in Wien die am 6. Februar 1987 geborene Elina J***** (alias Elina Ma*****, geboren am 6. Februar 1988) mit dem Vorsatz, dass sie in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, beherbergt, wobei die Taten unter Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung begangen wurden, indem sie ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzten, sie mit dem Tode bedrohten und sie in ihrer Freiheit beschränkten, und so dazu brachten, nahezu die gesamte Hausarbeit über Jahre hinweg zu verrichten, was einen besonders schweren Nachteil, nämlich die Verhinderung einer normalen Entwicklung für diese zur Folge hatte, und zwar
I./ von 1. Mai 2004 bis zum 6. Februar 2005, wobei Elina J***** während dieses Zeitraums minderjährig war;
II./ von 7. Februar 2005 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2006, wobei sie die Taten an der nunmehr erwachsenen Elina J***** unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs 2), nämlich der Ausnützung ihrer Autoritätsstellung sowie durch Einschüchterungen vornahmen;
D./ von 11. September 2003 bis Februar 2006 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Stellen der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei sie zur Täuschung falsche Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtige Asylbescheide und Bestätigungen über deren Aufenthalt in einem Filtrationslager vorlegten, und in der Absicht handelten, sich durch die Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und die Taten einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden zur Folge hatten, zur Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kindergeldes sowie eines nicht berechtigten Alleinverdienerabsetzbetrages für die am 6. Februar 1987 geborene Elina J***** in Höhe von insgesamt 6.188 Euro“.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Schuldsprüche richten sich die gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei von Ruslan M***** die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 11 und von Malika Ma***** jene der Z 4, 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ma*****:
Mit - gegen die Schuldsprüche A./, B./ und C./ gerichteter - Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Angeklagte die Abweisung des vom Mitangeklagten Ruslan M***** gestellten Antrags auf Vernehmung der „sachverständigen“ Zeugin Mag. Eva A***** (ON 142 S 77). Sie scheitert schon am Fehlen der Legitimation, weil die Beschwerdeführerin den erwähnten Antrag - auch nach dem Beschwerdevorbringen - weder selbst gestellt noch sich jenem des Mitangeklagten angeschlossen hat (RIS-Justiz RS0119854).
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter zureichend mit den Angaben der Zeugen Madina Ma***** und Magomed S***** auseinandergesetzt (s insbesondere US 18). Weder war das Gericht dazu verhalten, jeden einzelnen von den Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0106295 ua).
Demgemäß war der Schöffensenat auch nicht dazu verbunden, sich mit allen Details der Angaben der Zeugin Elina J***** (wie etwa der Aussage, sie habe die Angeklagten später mehrmals besucht) und des Zeugen Timur Av***** auseinanderzusetzen.
Mit dem undifferenzierten Vorbringen, keiner der vernommenen 13 Zeugen hätte „auch nur in Ansätzen Indizien dahingehend bestätigt“, dass J***** gequält, misshandelt oder geschlagen wurde, sondern hätten vielmehr alle Zeugen ein an sich problemloses Familienverhältnis zwischen den Angeklagten und J***** geschildert, und der daran anknüpfenden Kritik, das Erstgericht habe diese Zeugenaussagen in nicht nachvollziehbarer Weise verworfen, wird ein Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht dargetan, sondern vielmehr - in im Kollegialverfahren unzulässiger Weise - die logisch und empirisch mängelfreie tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen.
Die Behauptung des Fehlens einer Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahme, wonach J***** „[…] bisweilen auch täglich beschimpft, misshandelt und geschlagen“ wurde (US 13), übergeht die tatrichterlichen Erwägungen, die sich auf die für überzeugend und glaubwürdig befundenen Belastungen der Zeugin J***** stützten (US 17 ff).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Ohne Referat der bezughabenden Teile der Aussage J*****s in den Entscheidungsgründen scheidet Aktenwidrigkeit, die die Rüge in einem Widerspruch zwischen isoliert herausgegriffenen Details aus deren Angaben und der Annahme der Tatrichter, die Genannte hätte weder ausgehen noch die Schule besuchen dürfen, zu erkennen glaubt, von vornherein aus.
Die den Schuldspruch A./ bekämpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Konstatierungen zum Eintritt „einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens der Elina J*****“. Sie übergeht jedoch dabei die diesbezüglichen Urteilsannahmen auf US 10, 13 ff und legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welche darüber hinausgehenden Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion noch erforderlich gewesen wären.
Die zu C./ vermissten Feststellungen zum Ausnützungsvorsatz (Z 9 lit a) finden sich auf US 16.
Schließlich versagt auch die gegen B./ gerichtete Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10). Denn die Behauptung, es sei keine „direkte Morddrohung“ festgestellt worden, vernachlässigt die diesbezüglichen Urteilsannahmen auf US 10, 13 [unten] f iVm 16 und 27.
Die weitere B./ betreffende Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) erschöpft sich zum einen im Vorbringen, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die (abgenötigte) Unterlassung oder Handlung besonders wichtige Interessen J*****s verletzte (s aber die betreffenden Urteilsannahmen US 4, 13 f und 27), und behauptet demgegenüber andererseits, allein der Umstand, dass die Genannte „einer normalen Kindheit bzw Jugend im Kreise ihrer wahren Familie“ beraubt wurde, rechtfertige nicht die Annahme der Qualifikation des § 106 Abs 3 Z 3 fünfter Fall StGB, ohne diese Konsequenz - am gesamten Urteilssachverhalt orientiert - aus dem Gesetz abzuleiten.
Das Vorbringen, eine Verurteilung nach §§ 105 f StGB scheide bereits deshalb aus, weil „diese Delikte infolge Spezialkonkurrenz durch § 104a Abs 3 StGB konsumiert werden“, geht schließlich daran vorbei, dass sich die solcherart angesprochenen Schuldsprüche B./ (Tatzeitraum 2. Mai 1999 - 30. April 2004) und C./ (Tatzeitraum 1. Mai 2004 - Februar 2006) zeitlich nicht überschneiden. Die Bestimmung des § 104a StGB trat übrigens erst am 1. Mai 2004 in Kraft.
Zum Schuldspruch D./ ist vorweg festzuhalten, dass durch ein betrügerisches „In-Anspruch-Nehmen eines Alleinverdienerabsetzbetrages“ (vgl US 5 und 16) allenfalls - und nur - das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht sein könnte (§ 22 Abs 2 FinStrG). Zu diesem Teilaspekt wurden im Übrigen auch in subjektiver Hinsicht keinerlei Feststellungen getroffen (vgl US 16 f).
Soweit zu D./ betrügerisches Herauslocken von Familienbeihilfe und „Kindergeld“ inkriminiert ist, macht die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) deutlich genug unvollständige Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend, weil den Entscheidungsgründen nichts darüber zu entnehmen ist, ob oder aus welchen Gründen die Tatrichter die insoweit leugnende Einlassung sowohl der Beschwerdeführerin (ON 140 S 36) als auch jene - jeweils auf Argumente gestützte - des Angeklagten M***** (ON 85 S 461, die gemäß § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung vorkam) als unglaubwürdig ansahen; diese einen auf diesselben unrechtmäßige Bereicherung gerichteten (Eventual-)Vorsatz in Abrede stellenden Verantwortungen wären erörterungsbedürftig gewesen.
Da schon der geltend gemachte Begründungsmangel, auf den sich in gleicher Weise auch M***** beruft (s unten), die Aufhebung des Schuldspruchs D./ erfordert (§ 285e StPO), erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere diesen Punkt betreffende Beschwerdevorbringen.
Für den zweiten Rechtsgang wird angemerkt, dass nach den vorliegenden Urteilsannahmen unklar bleibt, welche Sozialleistung der Republik Österreich die Tatrichter unter der im Urteil gewählten Bezeichnung „Kindergeld“ verstehen. Für den Fall, dass damit das durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I 2001/103, eingeführte Kinderbetreuungsgeld gemeint sein soll, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs 1 KBGG (in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gebührte.
Unter Z 9 lit b wendet die weitere Rechtsrüge zu B./ Verjährung ein, nimmt dabei aber nicht an der Bestimmung des § 58 StGB Maß. Denn angesichts der Tatzeiten „2. Mai 1999 bis 30. April 2004“ (B./) und „1. Mai 2004 bis 6. Februar 2005 (C./1./) kam es im Hinblick auf die diesen Taten zu Grunde liegende gleiche schädliche Neigung (§ 58 Abs 2 StGB) bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 dritter Fall StGB (zum Entfall der Qualifikation des § 104a Abs 4 letzter Fall StGB siehe sogleich) nicht zur Verjährung, weil nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB, der am 1. Juni 2009 (zur Übergangsregelung s Art XIV Abs 2 2. GeSchG, BGBl I 2009/40) in Kraft trat, die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen - hier - die Freiheit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung (wie hier zu C./I./) minderjährig war. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht in Bezug auf den Schuldspruch C./ zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend, weil dem Urteil keine ausreichenden Konstatierungen zum Qualifikationstatbestand des § 104a Abs 4 letzter Fall StGB zu entnehmen sind. Denn das Erstgericht hat insoweit im Wesentlichen nur festgestellt, dass sich Elina J***** „nicht wie ein normales Kind bzw ein normaler Teenager entwickeln konnte, zumal ihr beinahe jegliche soziale Kontakte außerhalb der Familie untersagt wurden“ (US 14). Diese vagen, die tatsächlichen Folgen und Auswirkungen der Taten nicht näher determinierenden Konstatierungen reichen aber für die rechtliche Annahme des Vorliegens „eines besonders schweren Nachteils für die Person“ (vgl dazu Nimmervoll SbgK § 104a Rz 92 f; auch Schwaighofer in WK² § 99 Rz 41 f) - und sohin der in Rede stehenden Qualifikation - nicht hin.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Indem die gegen A./ und B./ gerichtete, gemeinsam ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) darauf hinweist, dass der Angeklagte - auch nach den tatrichterlichen Feststellungen - bereits am 19. März 2003 nach Österreich einreiste, das Tatopfer hingegen erst am 11. September 2003 nach Österreich kam, und daran anknüpfend vorbringt, der Angeklagte habe zumindest vom 19. März bis zum 11. September 2003 die zu A./ und B./ „festgehaltenen“ Handlungen nicht begehen können, spricht sie - angesichts der urteilsmäßigen Zusammenfassung einer unbestimmten Zahl nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten („gleichartige Verbrechensmenge“; vgl RIS-Jusitz RS0116736) - keine entscheidenden Tatsachen an.
Weshalb die Umstände, dass seitens der russischen Behörden bereits ein Haftbefehl wegen Mordes erlassen wurde sowie in Österreich sowohl ein Asylaberkennungs- als auch ein Auslieferungsverfahren anhängig sind, Einfluss auf das (Nicht-)Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB) haben sollen, leitet die gegen A./ und B./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Darüber hinaus übersieht die die inländische Gerichtsbarkeit bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a; nominell auch Z 11) mit ihrer Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von den Schuldsprüchen A./ und B./ erfassten Taten auch in der r*****, in K***** und in A***** „strafrechtlich relevant bzw verfolgbar wären“, dass ein Teil der Angriffe im Rahmen der gleichartigen Verbrechensmenge jedenfalls auch in Österreich stattfand (US 3 f sowie US 13 f). Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten § 62 StGB zu unterstellen (15 Os 106/11v; RIS-Justiz RS0091842).
Die gegen die Schuldsprüche A./, B./ und C./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Hinweisen auf kontextentkleidete Details aus den Angaben der Zeugen Madina P*****, Marjam P*****, Zura P*****, Timur Av***** und Elina J***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Auch mit der Behauptung, das in ON 46 enthaltene - sich von 1999 bis 2006 erstreckende - Fotomaterial würde zeigen, dass Elina J***** „eine glückliche und in der Familie integrierte Jugendliche“ war und „durchaus moderne, ständig abwechselnde und sehr hübsche Kleidung trug“, setzt der Nichtigkeitswerber den Überlegungen der Tatrichter hiezu (vgl US 23 f) lediglich eigene Beweiswerterwägungen entgegen.
Die gegen C./II./ gerichtete Kritik (Z 9 lit a), es liege „weder ein von § 212 gefordertes Tatobjekt noch Tatsubjekt“ vor, übersieht die Konstatierung auch des Einsatzes von Einschüchterungen als unlautere Mittel (§ 104a Abs 2 StGB).
Allerdings konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO), dass die von Malika Ma***** in Bezug auf die rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch C./ zu Grunde liegenden Taten (auch) unter die Qualifikationsnorm des § 104a Abs 4 letzter Fall StGB zu Recht aufgezeigte materielle Urteilsnichtigkeit (Z 10) sich auch zum Nachteil des Mitangeklagten Ruslan M***** ausgewirkt hat, der allerdings seine Beschwerde nicht in diese Richtung ergriffen hat. Es war daher die rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch C./ zugrundeliegenden Taten auch unter § 104a Abs 4 letzter Fall StGB zu kassieren. Einer Erörterung des gegen die Annahme dieser Qualifikation gerichteten Beschwerdevorbringens bedarf es demgemäß nicht.
Zu D./ macht (auch) der Nichtigkeitswerber Ruslan M***** zutreffend eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend. Die bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Malika Ma***** angeführten Gründe gelten in gleicher Weise auch hier; so wäre insbesondere die - einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten (Eventual-)Vorsatz entschieden in Abrede stellende - Verantwortung des Beschwerdeführers jedenfalls erörterungsbedürftig gewesen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409).
Da schon dieser Begründungsmangel die Aufhebung des Schuldspruchs D./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere darauf bezogene Beschwerdevorbringen.
Im aufgezeigten Umfang war das angefochtene Urteil daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und es war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen waren sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)