OGH 5Ob145/86 (RS0019371)

OGH5Ob145/8621.10.1986

Rechtssatz

Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.

Normen

ABGB §938 B

5 Ob 145/86OGH21.10.1986

Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister)

5 Ob 2249/96pOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Auf eine Störung der "objektiven Äquivalenz" kommt es aber nicht an; erst bei "subjektiver Inäquivalenz" wäre eine gemischte Schenkung gegeben. Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T1)

6 Ob 92/01zOGH18.10.2001
5 Ob 67/02tOGH14.05.2002

Auch

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/103

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T3)

8 Ob 103/11xOGH22.11.2011
3 Ob 167/11xOGH12.10.2011

Auch

5 Ob 178/13gOGH03.10.2013

Vgl auch

5 Ob 188/13bOGH21.01.2014

Auch

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Auch

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/75

5 Ob 192/14tOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 58/18wOGH26.06.2018

Auch; Beisatz wie T2 nur: Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0050OB00145_8600000_001

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