Rechtssatz
Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert.
2 Ob 600/89 | OGH | 12.04.1989 |
nur: Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht. (T1) |
3 Ob 569/90 | OGH | 07.11.1990 |
Beisatz: § 3 MRG regelt nur die Erhaltung, diese allerdings unter vollem Ausschluss der Bestimmung des § 1096 ABGB. Alle anderen Pflichten des Vermieters nach § 1096 ABGB bleiben vom MRG unberührt, können aber in diesem eingeschränkten Umfang abbedungen werden. (T2) |
8 Ob 585/92 | OGH | 31.08.1992 |
Beis wie T2; Beisatz: Im besonderen ist die Verpflichtung des Vermieters, den Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben, abdingbar. (T3) |
6 Ob 42/02y | OGH | 16.05.2002 |
Auch; Beisatz: Es ist daher zulässig, außerhalb voller Anwendbarkeit des MRG, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen und die Überwälzung der Erhaltungspflicht auch die Erneuerung eines schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstands umfasst. (T4) |
7 Ob 184/03i | OGH | 05.08.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Zinsvereinbarung besteht (was etwa bei der Pacht der Fall ist) - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes dessen Instandhaltung übernimmt. (T5) |
5 Ob 288/08a | OGH | 14.04.2009 |
Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 |
9 Ob 57/08k | OGH | 02.06.2009 |
Auch; Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ zwingend ausgestaltet, nämlich zugunsten des Mieters. (T8) |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
7 Ob 93/12w | OGH | 28.11.2012 |
Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T9); Veröff: SZ 2012/132 |
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0030OB00633_8500000_001
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