OGH 4Ob301/86 (RS0051393)

OGH4Ob301/8618.2.1986

Rechtssatz

Mittel, die zwar als Arzneimittel bezeichnet sind, aber keine arzneilichen Wirkungen entfalten können, sind aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelkontrolle den strengen Regelungen des Arzneimittelgesetzes im vollen Ausmaß zu unterwerfen. - "Gesundheitstees".

Normen

AMG §1 Abs1

4 Ob 301/86OGH18.02.1986

Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894

4 Ob 340/86OGH15.12.1986

Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Vgl; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T2)

4 Ob 76/15bOGH19.05.2015

Auch; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T3)

4 Ob 117/16hOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Ein und dasselbe Produkt kann nicht gleichzeitig als Präsentationsarzneimittel und als Lebensmittel (für besondere medizinische Zwecke) beurteilt werden Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T4)<br/>Beisatz: siehe bereits 4 Ob 76/15y und 17 Ob 14/10y. (T5)

4 Ob 190/17wOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV‑Borderline‑Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T6)

4 Ob 30/19vOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0040OB00301_8600000_003