OGH 6Ob503/86 (RS0056267)

OGH6Ob503/8623.1.1986

Rechtssatz

In einer vom Ehegatten verschuldeten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft liegt eine fortgesetzte schwere Eheverfehlung, die das Scheidungsbegehren rechtfertigt.

Normen

EheG §49 A1e

6 Ob 503/86OGH23.01.1986
2 Ob 593/87OGH17.05.1988

Auch

8 Ob 1663/91OGH12.12.1991

Auch; Beisatz: Ungerechtfertigtes Verlassen der Ehewohnung ist eine schwere Eheverfehlung. (T1)

8 Ob 139/10iOGH23.11.2010
9 Ob 29/15bOGH28.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Das Verlassen der Ehewohnung kann trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum gemeinsamen Wohnen dann gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. (T2)

8 Ob 88/17zOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860123_OGH0002_0060OB00503_8600000_001