Normen
StGB §143 B
11 Os 140/85 | OGH | 01.10.1985 |
Veröff: SSt 56/73 |
12 Os 16/89 | OGH | 16.03.1989 |
Vgl auch; nur: Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. (T1) |
12 Os 75/91 | OGH | 08.08.1991 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 86/10m | OGH | 30.09.2010 |
Auch |
12 Os 38/17f | OGH | 18.05.2017 |
Auch |
13 Os 21/17p | OGH | 05.04.2017 |
Auch; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0110OS00140_8500000_001
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