OGH 11Os140/85 (RS0093840)

OGH11Os140/851.10.1985

Rechtssatz

Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. Aus der Feststellung, daß der Täter während der (anderweitigen) Gewaltanwendung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten.

Normen

StGB §143 B

11 Os 140/85OGH01.10.1985

Veröff: SSt 56/73

12 Os 16/89OGH16.03.1989

Vgl auch; nur: Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. (T1)

12 Os 75/91OGH08.08.1991

Vgl auch; nur T1

13 Os 86/10mOGH30.09.2010

Auch

12 Os 38/17fOGH18.05.2017

Auch

13 Os 21/17pOGH05.04.2017

Auch; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0110OS00140_8500000_001

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