Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hikmet I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1) sowie jeweils des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (2) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 30. Dezember 2009 in Wels der Marktleiterin des Drogeriemarktes S*****, Beatrix O*****, dadurch dass er ein „Stanley-Messer“ gegen sie richtete und sie mit dem Wort „Überfall“ aufforderte, ihm das Geld aus der Kasse zu geben, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich 39 Euro Bargeld und einen Energydrink im Wert von 1,19 Euro, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, wobei der den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte (1).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 (nominell auch 11) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Da die Beschwerde die Entscheidung zwar ohne Einschränkung bekämpft, inhaltlich aber ausschließlich zu Punkt 1 des Schuldspruchs argumentiert, war auf sie in Bezug auf dessen Punkte 2 und 3 mangels insofern deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO).
Die Mängelrüge erblickt in der unterlassenen Erörterung der Aussage des Beschwerdeführers, er habe das als Waffe verwendete „Stanley-Messer“ (von der bedrohten allerdings wahrgenommen) „lediglich herausgeholt“, jedoch dem Tatopfer „nicht hingehalten“ (ON 20 S 5), eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Entscheidungsgründe, spricht damit aber keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an, weil § 143 zweiter Fall StGB zwar mehr als bloßes Bei-sich-führen, aber nicht auch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waffe verlangt (RIS-Justiz RS0106268; vgl Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 12 f).
Die Kritik an unterbliebener Vernehmung der Zeugin Beatrix O***** in der Hauptverhandlung (Z 5a) lässt die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) fehlende Feststellungen zur Frage reklamiert, ob „bei Verwendung des Stanley-Messers die Klinge ausgefahren wurde“, behauptet sie nicht mit Bestimmtheit davon abhängigen Wegfall der Qualifikation nach § 143 StGB (zum funktionalen Waffenbegriff vgl im Übrigen Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18 mit Judikaturnachweis zum sog Stanleymesser). Indem die Beschwerde eine Prüfung der Privilegierung - übrigens zu Recht - von fehlender Qualifikation nach § 143 StGB abhängig macht, braucht auf dieses Eventualvorbringen nicht eingegangen zu werden.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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